Inhaltsbereich
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird den Realsteuern zugeordnet. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ist die Beschaffenheit und der Wert des Grundbesitzes sowie von der Gemeinde festgelegte Hebesatz. Steuergegenstand ist der in der Gemeinde im Inland gelegene Grundbesitz. Dazu zählt:
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grund- und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Das Finanzamt legt aufgrund des Einheitswertbescheides einen Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde wiederrum setzt aufgrund des Grundsteuermessbescheides und der Hebesätze in der Haushaltssatzung den zu zahlenden Grundsteuerbetrag fest und erhebt den Grundsteuerbetrag.
Die Grundsteuerhebesätze in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Harsefeld betragen:
Die Zuständigkeit für die Zahlung der Grundsteuer A und B ergibt sich aus Gesetzen des öffentlichen Rechts.
Zunächst findet § 22 des Bewertungsgesetzes durch das zuständige Finanzamt Anwendung. Danach wird der Kaufpartei (Erwerbende) eines Grundstücks der Grundbesitz frühestens vom 01. Januar des Jahres zugerechnet, das dem Jahr des Grundstücksverkaufes folgt.
Beispiel 1: Verkauf: 01.01.2023 Zurechnung auf Kaufpartei: 01.01.2023
Beispiel 2: Verkauf: ab 02.01.2022 Zurechnung auf Kaufpartei: 01.01.2023
Grundsteuerpflichtig ist die Person, die am 01.01. eines Jahres Eigentümer:in des Grundstückes ist.
Daraus folgt für die Verkaufspartei:
Sie ist für das volle Jahr, in dem der Grundstücksverkauf getätigt wurde, für die Gemeinde Grundsteuerschuldnerin. Privatrechtlich hat die Verkaufspartei gegenüber der Kaufpartei einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Grundsteuer ab Übergabe, wenn dies aus dem Kaufvertrag hervorgeht. Inwieweit von diesem Privatrecht Gebrauch gemacht wird, bleibt der Verkaufspartei selbst überlassen. Diese Angelegenheit muss zwischen Verkaufs- und Kaufpartei im Innenverhältnis geregelt werden.
Die Kaufpartei erhält erst zum 01.01. des Folgejahres einen eigenen Grundsteuerbescheid. Die Samtgemeinde Harsefeld erstellt Mehrjahresbescheide. D.h.: Gesonderte Grundsteuerbescheide werden nur noch verschickt, wenn eine Änderung bei den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen, bei der Zahlweise, bei der Steuerschuldnerschaft oder dem Adressaten eintritt. In allen anderen Fällen gilt der bisherige Mehrjahresbescheid unverändert auch für die Zukunft.
Für Auskünfte und Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte halten Sie Ihr Kassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes dazu bereit.
