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Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft beantragen

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Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
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Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
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Patentanwaltskammer VCard
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
Telefon: 089242278-0
Telefax: 089242278-24
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.pa­tent­an­wal­t.de

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Berufsausübungsgesellschaft gründen möchten, deren Haftung beschränkt ist und die auf dem Gebiet des Patentrechts tätig ist, müssen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen. Das gilt unter anderem für:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Europäische Gesellschaften (SE)
  • Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG)
  • Gesellschaften mit entsprechender Rechtsform eines Staats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums

Für die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkungen müssen Sie keine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen, können dies aber freiwillig tun, zum Beispiel bei:

  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

In jedem Fall gelten die Rechte und Pflichten der durch die Kammer festgelegten Berufsordnung.

Wenn Sie mit einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden wollen, brauchen sie ebenfalls eine Zulassung. In diesem Fall erbringen Sie über eine inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen in Deutschland.

Mit der Gründung einer Patentanwaltsgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft dürfen Sie folgende Tätigkeiten anbieten:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Knowhow, Sortenschutz und Ähnlichem
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen, soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geboten ist
  • Vertretung vor:
    • dem Deutschen Patent- und Markenamt
    • dem Bundespatentgericht
    • dem Bundessortenamt
    • anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren
An wen muss ich mich wenden?

zuständig: Patentanwaltskammer (PAK)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft
  • Fragebogen zum Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen EUR für jeden Versicherungsfall beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original. Eine Mindestversicherungssumme von 1 Million EUR ist ausreichend, wenn in der Gesellschaft nicht mehr als 10 Personen ihren Beruf ausüben. 
  • bei nichtanwaltlichen Gesellschaftern und Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen: Mitgliedsbescheinigungen der zuständigen Kammern beziehungsweise Ausdrucke aus elektronischen Mitgliedsverzeichnissen oder geeignete Nachweise der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf
  • wenn Gesellschaft bereits eingetragen ist: aktueller Registerauszug  
  • eventuell auf Nachfrage Gesellschaftsvertrag
  • Kopie der Personalausweise nichtpatentanwaltlicher Gesellschafter sowie von Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
  • Zulassung der Gesellschafterin, wenn eine juristische Person eine Gesellschafterfunktion übernimmt
  • Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr
Welche Gebühren fallen an?
  • :500,00 EUR
    Vorkasse notwendig
    Erläuterung zur Gebührenbildung
    Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz.
  • :200,00 EUR
    Vorkasse notwendig
    Erläuterung zur Gebührenbildung
    Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz
  • :1.100,00 EUR
    Erläuterung zur Gebührenbildung
    Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
  • :300,00 EUR
    Erläuterung zur Gebührenbildung
    Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung im Wege der Verpflichtungsklage vorgehen.
  • Wird über den Zulassungsantrag ohne hinreichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht entschieden, so steht der Antragstellerin die Untätigkeitsklage offen.
Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn Sie bereits allgemein als Berufsausübungsgesellschaft bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine separate Zulassung bei der Patentanwaltskammer. Weitere Informationen finden Sie in den Ausfüllhinweisen zum Zulassungsantrag.

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