Inhaltsbereich

Versammlung anzeigen

zuklappenAnsprechpartner/in
OrdnungswesenStandort anzeigen
Herrenstraße 25
21698 Harsefeld
Telefon: 04164 887-1424
Telefon: 04164 887-1425
Telefax: 04164 887-330
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.har­se­feld.de

Allgemeine Informationen

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. Anders als vielfach angenommen, bedürfen Demonstrationen oder Kundgebungen übrigens keiner Genehmigung. Vielmehr nimmt die zuständige Versammlungsbehörde die angezeigte Versammlung zur Kenntnis und bestätigt diese. Mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung hat die Versammlungsbehörde allerdings die Möglichkeit, Auflagen zu machen.

Ein Verbot ist nur in sehr engen Grenzen möglich – und zwar dann, wenn von der Versammlung eine unmittelbare und akute Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt, die Versammlung doch noch zu ermöglichen, zum Beispiel in abgeänderter Form oder auf einem anderen Platz.
Ein Verbot kommt beispielsweise in Betracht, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird.

An wen muss ich mich wenden?

Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Harsefeld.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

• Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.

• Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.

• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.

• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.

• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige erfolgt formlos.

In der Anzeige sind anzugeben:

  1. der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen,
  2. der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung,
  3. der Gegenstand der Versammlung,
  4. Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
  5. die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
Welche Gebühren fallen an?

Kosten werden nicht erhoben

Welche Fristen muss ich beachten?

Spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe.

Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Abweichungen gelten für sog. Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber die Einhaltung der Anzeigefrist würde den Versammlungszweck gefährden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich (d. h.: ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst. 

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)

Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie oder er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen. 
Die Leiterin oder der Leiter kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie oder er muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich die Leiterin oder der Leiter der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, welche Ordnerbinden zu tragen haben. Darüber hinaus enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz weitere Regelungen,

  • die für den Ablauf von Versammlungen bedeutsam sind,
  • die die Rechte und Pflichten der Leiterinnen und Leiter sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer festlegen und
  • die die erforderlichen Eingriffsbefugnisse der Behörden bestimmen und an klare Voraussetzungen knüpfen.
Rechtsbehelf

Eine Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet bei Maßnahmen nach dem NVersG nicht statt.

Zulässiger Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des NVersG (bspw. Verbot oder Beschränkung) ist die Klage.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

zurück