Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. Anders als vielfach angenommen, bedürfen Demonstrationen oder Kundgebungen übrigens keiner Genehmigung. Vielmehr nimmt die zuständige Versammlungsbehörde die angezeigte Versammlung zur Kenntnis und bestätigt diese. Mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung hat die Versammlungsbehörde allerdings die Möglichkeit, Auflagen zu machen.
Ein Verbot ist nur in sehr engen Grenzen möglich – und zwar dann, wenn von der Versammlung eine unmittelbare und akute Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt, die Versammlung doch noch zu ermöglichen, zum Beispiel in abgeänderter Form oder auf einem anderen Platz.
Ein Verbot kommt beispielsweise in Betracht, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird.
