Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder aber auch durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel das Standesamt der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Vornamen und Familiennamen können auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Namensänderung rechtfertigt.
Je nach Einzelfall können Namen über Willenserklärungen nach dem bürgerlichen Recht (z. B. nach Eheschließung oder nach Scheidung) oder aber auch durch Erklärungen für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel das Standesamt der Wohnsitzgemeinde.
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.
Vornamen und Familiennamen können auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Namensänderung rechtfertigt.
