Betriebe, die geeichte Messgeräte Instandsetzen möchten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) beantragen.
Inhaltsbereich
Instandsetzerbefugnis: Zuteilung
Externe Ansprechpartner/in
| Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
| Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade Am Sande 2 21682 Stade E-Mail: ea@landkreis-stade.deHomepage: https://www.landkreis-stade.de/ | |
| Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN) Goethestraße 44 30169 Hannover Telefon: 05111266-0 Telefax: 05111266-300 E-Mail: poststelle@men.niedersachsen.deHomepage: https://www.men.niedersachsen.de |
Allgemeine Informationen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Prüfscheine oder Kalibrierscheine mit Akkreditierungssymbol für die verwendeten Prüfmittel.
Sachkundenachweise.
Welche Gebühren fallen an?
- :800,00 EUR - 1.500,00 EUR
Die Entscheidung zur Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist über den oben stehenden Link „Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ online zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis soll bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.
Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.