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Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Anzeige


Allgemeine Informationen

Wer nicht gefährliche Abfälle befördern möchte, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Anzeige wird von der zuständigen Stelle bestätigt.

Die Anzeigepflicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik gilt auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Ein Notifizierungsverfahren ersetzt nicht die Anzeige.

Für den Transport gefährlicher Abfälle ist eine Beförderungserlaubnis notwendig.

Ein Unternehmen, das ein Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist und für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert ist benötigt keine Erlaubnis. An ihrer Stelle der zuständigen Stelle ebenfalls eine Anzeige vorzulegen.

§ 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gewerbeanmeldung
  • für Entsorgungsfachbetriebe: gültiges Zertifikat
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an. Bei Nutzung des elektronischen Anmeldeverfahrens entfällt die Gebührenpflicht.

§ 1 AllGO i. V. m. Ziffer 2.1.34

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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