Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich
schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen,
betäuben oder entblute
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade| Veterinärwesen und Verbraucherschutz | |
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Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.
Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:
Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE
Die Benennung erfolgt in Ihren internen Unterlagen. Dem zuständigen Veterinäramt sind diese auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
nicht angegeben
Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.
nicht angegeben
nicht angegeben
Es fallen keine Gebühren an.
Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.