17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz
Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
Dies bedeutet, dass für die Fällung von Gehölzen sowie der Beseitigung von Hecken im Regelfall eine Genehmigung erforderlich ist, welche mit Hilfe des Service Portals beim Naturschutzamt des Landkreises Stade beantragt werden kann.
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Das Naturschutzgesetz regelt den Zeitraum, innerhalb dessen Bäume gefällt und Hecken beseitigt werden dürfen. Während schonende Form- und Pflegeschnitte unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig durchgeführt werden können, ist die Beseitigung von Gehölzen jeglicher Art nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar erlaubt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bäume innerhalb eines Waldes oder in Privatgärten.
Wichtig: Der oben aufgeführte Paragraph trifft ausschließlich Aussagen über die Zeiträume. Unabhängig vom Zeitpunkt der Gehölzbeseitigung ist in der Regel eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Jedermann der einen artenschutzrechtlichen Verstoß begeht, handelt gemäß § 69 BNatSchG ordnungswidrig bzw. begeht unter Umständen eine Straftat im Sinne von § 71 BNatSchG.
Der Artenschutz ist grundsätzlich ganzjährig bei allen Gehölz-Pflegemaßnahmen, Baumfällungen und Heckenbeseitigung zu beachten. Dies bedeutet, dass eigenverantwortlich sicherzustellen ist, dass durch die Schnittarbeiten oder Gehölzbeseitigungen z.B. keine brütenden Vögel oder im Baumstamm verweilende Fledermäuse beeinträchtigt oder Baumhöhlen beseitigt werden. Wer sich nicht an diese Regelungen hält, begeht einen Verstoß, welcher überprüft und rechtlich geahndet wird.
Antrag auf Befreiung nach §67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Eine Fällung von Bäumen in der freien Landschaft sowie die Beseitigung von Hecken im Zeitraum 01.03 bis 30.09. ist im Regelfall rechtlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist die kostenpflichtige Beantragung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich. Demnach kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Dies ist in einem gesonderten Antrag darzulegen und ist ebenso wie die Fällgenehmigung kostenpflichtig.