Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann – außer auf den genannten Unterlagen – auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, etc.).
Wer in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe betreiben will, seinen oder ihren Wohnsitz jedoch im Ausland habt, benötigt zum Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Unterlagen aus dem Heimatland.
Zwar ist nicht vorgeschrieben, wie alt diese Unterlagen sein dürfen. Je länger deren Ausstellungsdatum jedoch zurückliegt, desto eher könnte eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung angezeigt sein.
Gehen diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht mit der Anzeige zu, werden sie von Amts wegen angefordert.
