Für bestimmte Arbeiten an z.B. Kälte- oder Klimaanlagen sind Sachkundebescheinigungen für das durchführende Personal erforderlich. Diese Bescheinigungen werden nach bestandener Prüfung ausgestellt. Unternehmen, die Prüfungen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen möchten, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Inhaltsbereich
Anerkennung von Prüfungs- und Bescheinigungseinrichtungen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung: Bescheinigung
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade
| Einheitlicher Ansprechpartner | |
| Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-4025 E-Mail: ea@landkreis-stade.deHomepage: https://www.landkreis-stade.de | Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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Externe Ansprechpartner/in
| Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
| Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade Am Sande 2 21682 Stade E-Mail: ea@landkreis-stade.deHomepage: https://www.landkreis-stade.de/ | |
| Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen Alva-Myrdal-Weg 1 37085 Göttingen Telefon: 05515070-01 Telefax: 05515070-250 E-Mail: poststelle@gaa-goe.niedersachsen.deHomepage: https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/master/C1879280_N1990571_L20_D0_I1717444.html |
Allgemeine Informationen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 21.6.1.
Die Kosten richten sich nach dem Zeitaufwand, jedoch mindesten 300 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsbehelf
Es ist ein Widerspruch möglich. (siehe NJG §80 (2) Nr. 4 g)
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Die Prüfungs- und Bescheinigungsstelle nimmt Prüfungen ab und stellt Sachkundebescheinigungen aus, die für bestimmte Tätigkeiten (nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung) erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:
- Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung von Gasen, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung
- von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
Auch Zertifizierungsstellen können als Prüfungsstelle fungieren.