Samtgemeinde Harsefeld: Jugendkonferenz Harsefeld – Satzung
Die Jugendkonferenz Harsefeld wurde am 15.03.1994 gegründet.
1. Ziel und Zweck
Die Jugendkonferenz Harsefeld ist ein freiwilliger Zusammenschluss in Form einer Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendarbeit betreibenden Organisationen, Vereine, Institutionen und Initiativen im Einzugsbereich des Flecken Harsefeld, die sich regelmäßig mit der Situation junger Menschen und der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich des Flecken Harsefeld beschäftigt. Sie ist unabhängig von politischen und kommunalen Gremien.
Die Jugendkonferenz Harsefeld verfolgt dabei das Ziel, organisationsübergreifend zu einer Verbesserung der Lebens- und Freizeitsituation von Kindern und Jugendlichen im Flecken Harsefeld beizutragen. Sie will aktivierende und fördernde Impulse zur Herstellung eines breitgefächerten jugendpflegerischen Angebotes für Kinder und Jugendliche geben und dabei Handlungsmöglichkeiten für eine gemeindebezogene Kinder- und Jugendarbeit entwickeln, fördern und durchführen.
Zum Aufgabenbereich der Jugendkonferenz Harsefeld gehören insbesondere folgende Schwerpunkte:
- Information über und Koordination von örtlichen Angeboten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
- Kooperation bei der Durchführung gemeinsamer kinder- und jugendgemäßer Veranstaltungen und Aktionen
- Mitarbeit bei der Lösung regionaler und örtlicher Kinder- und Jugendproblematiken.
- Die Jugendkonferenz soll als Partner der Jugend, auch der nichtorganisierten Jugendlichen, deren Belange erkunden, unterstützen und gegenüber der Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern vertreten.
- Junge Menschen über kommunalpolitische Anliegen informieren.
- Ausbau und Erhaltung des Freizeitgestaltungsangebotes für Kinder und Jugendliche
- Unterstützung der Aktion Ferienspaß
2. Zusammensetzung
Der Jugendkonferenz Harsefeld gehören im Einzelnen an:
- wenn vorhanden, je ein/e Vertreter/in und je ein/e Jugendsprecher/in der mit Kinder- und/oder Jugendarbeit befassten Organisationen, Vereine, Institutionen und Initiativen aus dem Einzugsbereich des Flecken Harsefeld (stimmberechtigt).
- ein/e Vertreter/in des Ausschusses für Jugend, Kultur, Sport und Asfeldangelegenheiten des Flecken Harsefeld. (nicht stimmberechtigt)
- der/die Schulsozialarbeiter/in (beratend).
- die Schulen, die auf eigenem Antrag Mitglied sein wollen, mit je einem/einer Vertreter/in der Lehrer und der Schüler/innen (stimmberechtigt).
- die Kindertagesstätten, die auf eigenem Antrag Mitglied sein wollen, mit je einem/einer Vertreter/in der Erzieher und der Eltern (stimmberechtigt).
- ein/e jugendliche/r gewählte/r Vertreter/in der Jugendbegegnungsstätte (Jubs) (stimmberechtigt).
- der/die Gemeindejugendpfleger/in, falls nicht vorhanden, ein/e Vertreter/in der Gemeindeverwaltung (beratend).
- jeweils ein/e Vertreter/in des Kreisjugendringes Stade und der Kreisjugendpflege (beratend).
- nichtorganisierte aktive und interessierte Personen als Gäste (ohne Stimmrecht/ beratend).
Die jeweiligen stimmberechtigten Vertreter/innen sowie deren Stellvertreter/innen werden von den Mitgliedsorganisationen und namentlich den Sprecher/innen der Jugendkonferenz schriftlich mitgeteilt. Vertritt eine Person mehrere Organisationen ist sie für jede Organisation stimmberechtigt.
Die Mitglieder der Jugendkonferenz Harsefeld werden in der Mitgliederliste geführt. Der Sprecherrat verwaltet die Mitgliederliste und aktualisiert sie bei Bedarf.
3. Innenverhältnis und Außenvertretung
3.1 Leitung durch den Sprecherrat
Die Leitung der Jugendkonferenz Harsefeld wird vom Jugendkonferenzsprecherrat wahrgenommen.
Die Jugendkonferenz wählt eine/n Sprecher/in, zwei stellvertretende Sprecher/innen und eine/n Kassenwart/in, die dann zusammen den Sprecherrat bilden. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Finanzen der Jugendkonferenz. Für die Prüfung der Kasse ist für den Zeitraum von 2 Jahren ein/e Kassenprüfer/in zu wählen.
Die übrigen Aufgaben der Leitung werden nach Absprache unter den Mitgliedern des Sprecherrates aufgeteilt. Diese sind, die Repräsentation der Jugendkonferenz in der Öffentlichkeit, schriftliche Arbeiten, wie z.B. Einladungen, Anträge, Mitteilungen an die Presse und die Verwaltung der Protokolle, sowie die Verwaltung der Mitgliederliste.
Die Jugendkonferenzsprecherinnen oder Jugendkonferenzsprecher, der/die Kassenwart/in sowie die beiden Kassenprüfer werden zeitversetzt für den Zeitraum von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern der Jugendkonferenz gewählt:
- Der/die 1. und 3. Sprecher/in in geraden Kalenderjahren
- Der/die 2. und der/die Kassenwart/in in ungeraden Kalenderjahren
- Der/die Kassenprüfer/in in geraden Kalenderjahren
Auch nichtorganisierte aktive Personen können in den Sprecherrat gewählt werden, sofern sie die Satzung der Jugendkonferenz anerkennen.
Die Sprecher/innen der Jugendkonferenz haben unabhängig von einer Mitgliedschaft ein Stimmrecht.
Dem Sprecherrat steht der/die Jugendpfleger/in zur Unterstützung zur Seite.
3.2 Verwaltung der Finanzen
Die Jugendkonferenz ist autonom in der Verwaltung der ihr zur Verfügung gestellten Gelder. Sie gibt sich eigene Richtlinien zur Vergabe der Gelder zur Förderung der Jugendarbeit, die sich an den Förderrichtlinien des Landkreises inhaltlich orientieren. Sie bezuschusst Vereine und Verbände auf schriftlichen Antrag nach Beratung bis zu 50 %, jedoch nicht höher als 500 €.
Die Verwaltung der Finanzen obliegt der/dem Kassenwart/in. Sie/Er stellt die Anträge zur Finanzierung an die Gemeinde und an die Kreisjugendpflege, belegt die Einnahmen und Ausgaben und legt der Jugendkonferenz einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Die Kassenführung wird einmal jährlich von den Vertreter/innen der Kreisjugendpflege, dem Kreisjugendring und dem Kassenprüfer der Jugendkonferenz überprüft.
3.3 Sitzungen
Die Jugendkonferenz tagt bei Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr. Zur Vorbereitung, Planung und Ausführung einzelner Projekte können aus den Sitzungen heraus Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Sprecher der Jugendkonferenz bereiten die Sitzungen vor. Sie werden dabei von der/dem Jugendpfleger/in und den Vertreter/innen der Kreisjugendpflege und des Kreisjugendringes beratend unterstützt.
Über die Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die von der Jugendkonferenz zu genehmigen sind. Die Protokolle sind an alle in der Mitgliederliste aufgelisteten Vertreter der Jugendkonferenz zu versenden.
Die Einladungen zu den Sitzungen werden von den Sprecher/innen formuliert und durch die Gemeinde versandt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einladung mit verkürzter Ladungsfrist erfolgen.
3.4 Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Jugendkonferenz haben für deren Mitglieder verbindlichen Charakter. Sie bedürfen der einfachen Mehrheit der auf der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen der Satzung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkonferenz zulässig. Eine schriftliche Abstimmung ist in diesem Fall möglich. Beschlussfähig ist die Jugendkonferenz Harsefeld nach ordnungsgemäßer Ladung und Bekanntgabe der Beschlussthemen in der Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreter, mindestens aber 5 stimmberechtigten Vertretern.
4. Neue Mitgliedschaften
Mitglied in der Jugendkonferenz Harsefeld können werden:
Organisationen, Institutionen, Vereine und Initiativen aus dem Bereich des Flecken Harsefeld, die
- die Satzung anerkennen
- ihren Willen bekunden, aktiv in der Jugendkonferenz mitzuarbeiten und
- nach Antragstellung, Beratung und Beschluss der Jugendkonferenz als Mitglied aufgenommen werden.
Für den Beschluss ist die absolute Mehrheit, das heißt die Zustimmung von mehr als 50 v.H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkonferenz erforderlich.
Die Mitgliedschaft kann beendet werden
- durch das Mitglied selbst (bei entsprechendem Beschluss oder Selbstauflösung des Vereins, der Organisation der Initiative).
- durch Beschluss der Jugendkonferenz unter der Voraussetzung, dass festgestellt wurde, dass das betroffene Mitglied gegen die Satzung handelt oder sich mehr als zwei Jahre nicht mehr aktiv an der Jugendkonferenz beteiligt. Für den Beschluss ist die absolute Mehrheit, das heißt die Zustimmung von mehr als 50 v.H. aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Jugendkonferenz erforderlich. Eine schriftliche Abstimmung ist in diesem Fall möglich.
Parteipolitische Organisationen – außer deren Nachwuchsorganisationen – und parteipolitische Initiativen können nicht Mitglied werden.
5. Auflösung
Die Jugendkonferenz Harsefeld kann auf Antrag eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Jugendkonferenz aufgelöst werden. Eine schriftliche Abstimmung ist in diesem Fall möglich.
Diese Neufassung der Satzung wurde in der 75. Sitzung der Jugendkonferenz am 22. Februar 2019 beschlossen.