Samtgemeinde Harsefeld: Bekanntmachung – Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben “Ersatz der vorhandenen Sicherungsanlage durch eine Lichtzeichenanlage mit Halbschranken am Bahnübergang Ruschwedel in Bahn-km 10,432 im Zuge der Ruschwedeler Straße ” in der Samtgemeinde Harsefeld
Bekanntmachung – Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben “Ersatz der vorhandenen Sicherungsanlage durch eine Lichtzeichenanlage mit Halbschranken am Bahnübergang Ruschwedel in Bahn-km 10,432 im Zuge der Ruschwedeler Straße ” in der Samtgemeinde Harsefeld
B E K A N N T M A C H U N G
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Ersatz der vorhandenen Sicherungsanlage durch eine Lichtzeichenanlage mit Halbschranken am Bahnübergang Ruschwedel in Bahn-km 10,432 im Zuge der Ruschwedeler Straße“ in der Samtgemeinde Harsefeld
I.
Die Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe Weser GmbH hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 14a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Ruschwedel beansprucht.
Die vorliegende Planung umfasst den Ersatz der vorhandenen technischen Sicherungsanlage durch eine Lichtzeichenanlage mit Halbschranken am Bahnübergang Ruschwedel in Bahn-km 10,432 im Zuge der Ruschwedeler Straße.
Der vorliegende Plan enthält:
Übersichtsplan; Erläuterungsbericht; Lageplan Bahnübergang; Prüfkatalog zur UVP-Pflicht; Landschaftspflegerischer Begleitplan; Bestands- und Konfliktplan; zwei Maßnahmepläne; Artenschutzbericht; Niederschrift Ortstermin mit Anlagen; Grunderwerbsverzeichnis
II.
(1) Der Plan wird in der Zeit vom
19.01.2023 bis zum 20.02.2023 (einschließlich)
unter dem Titel „Änderung der technischen Sicherungsanlage am BÜ Ruschwedel“ auf der Internetseite der NLStBV
https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview
zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen wird gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt.
Daneben kann der Plan nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot bei der Samtgemeinde Harsefeld, Rathaus, Herrenstraße 25, 21698 Harsefeld, Fachbereich III Planen und Bauen, Zimmer 122, während der Dienststunden
montags von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
dienstags von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
mittwochs von 07.30 bis 12.00 Uhr
donnerstags von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags von 07.30 bis 12.00 Uhr
und/oder nach telefonischer Vereinbarung unter der Durchwahl 04164 / 887-167 eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 06.03.2023 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Harsefeld, Herrenstr. 25, 21698 Harsefeld oder der NLStBV, Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen.
Vor dem 19.01.2023 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Einwendungen nicht versendet.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).
In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.
(3) Durch Einsichtnahme in den Plan, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
III.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der Samtgemeinde Harsefeld (www.harsefeld.de) eingesehen werden.
Ute Kück
Samtgemeindebürgermeisterin
2. Januar 2023
Aktuelles, Allgemein, Aushang, Bauleitplanungen