Samtgemeinde Harsefeld: Bauleitplanung der Gemeinde Bargstedt – 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 “Gewerbegebiet der Gemeinde Bargstedt”
Bauleitplanung der Gemeinde Bargstedt – 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 “Gewerbegebiet der Gemeinde Bargstedt”
Bauleitplanung der Gemeinde Bargstedt
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4
„Gewerbegebiet der Gemeinde Bargstedt“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund § 1 Abs. 3 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB), § 84 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sowie § 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Bargstedt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet der Gemeinde Bargstedt“ bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht und einer Schallimmissionsprognose in seiner Sitzung am 03.02.2021 als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet der Gemeinde Bargstedt“ in Kraft.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Gewerbegebiet der Gemeinde Bargstedt“ wird im Gemeindebüro Bargstedt, Bahnhofstraße 21, 21698 Bargstedt und im Rathaus Harsefeld, Zimmer 122, Herrenstr. 25, 21698 Harsefeld zu den Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ergänzend wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 auch auf der Internetseite www.harsefeld.de/bauleitplanung veröffentlicht.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 ist in dem nachstehenden, unmaßstäblichen Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet. Die genauen Grenzen des Plangebiets gehen verbindlich aus den Eintragungen in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 hervor.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nur innerhalb der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fristen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden können. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, der Gemeinde gegenüber darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.
Gemeinde Bargstedt
Der Bürgermeister
Wiebusch
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21. April 2021
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