Samtgemeinde Harsefeld: Bauleitplanung der Gemeinde Ahlerstedt – Bebauungsplan Nr. 49 “Nördlich der Holzstraße” in Bokel mit örtlicher Bauvorschrift – öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bauleitplanung der Gemeinde Ahlerstedt – Bebauungsplan Nr. 49 “Nördlich der Holzstraße” in Bokel mit örtlicher Bauvorschrift – öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Ahlerstedt
Bebauungsplan Nr. 49 „Nördlich der Holzstraße“ in Bokel
mit örtlicher Bauvorschrift
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Ahlerstedt hat in seiner Sitzung am 03.06.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 mit der Bezeichnung „Nördlich der Holzstraße“ beschlossen.
Der östlich im Plangebiet befindliche Handwerksbetrieb möchte seine Betriebsflächen für den Bau einer Halle erweitern. Zudem möchte der Betriebsinhaber auf dem Betriebsgelände sowohl für den familiären Eigenbedarf als auch als Mietobjekte mehrere Baugrundstücke zur wohnbaulichen Nutzung schaffen. Der derzeitige Betriebsstandort nördlich der Holzstraße befindet sich unmittelbar an der Schnittstelle zum Außenbereich. Um die bauliche Erweiterung auf betriebseigenen Flächen zu ermöglichen, müssen diese durch einen neuen Bebauungsplan überplant werden. Im wirksamen Flächennutzungsplan werden diese Flächen bereits als gemischte Bauflächen dargestellt.
Ziel der Planung ist es somit, einen für den Ort Ahlerstedt wichtigen Handwerksbetrieb eine betriebliche Expansion zu ermöglichen, um das Gewerbe in Bezug auf eine zeitgemäße Betriebsführung zu entwickeln und perspektivisch zu sichern. Der Bebauungsplan dient folglich im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB insbesondere den Belangen der Wirtschaft.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.03.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49 „Nördlich der Holzstraße“ gebilligt und beschlossen, auf dieser Grundlage die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan:

Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit
vom 01. April 2022 bis einschließlich 06. Mai 2022
während der Dienststunden im Gemeindebüro Ahlerstedt, Kakerbecker Straße 1, 21702 Ahlerstedt und auch im Rathaus der Samtgemeinde Harsefeld, Fachbereich III – Planen und Bauen, Zimmer 122, Herrenstraße 25, 21698 Harsefeld. Während dieser Auslegungsfrist können folgende Unterlagen eingesehen werden:
- Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 49, Stand März 2022, ausgearbeitet durch das Planungsbüro Evers & Partner, Hamburg
- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 49, Stand März 2022, ebenfalls ausgearbeitet durch das Planungsbüro Evers & Partner, Hamburg
- Artenschutzrechtliche Prüfung als Potenzialabschätzung zu § 44 Abs. 1 BNaSchG zum Bebauungsplan Nr. 49, Stand Februar 2022, ausgearbeitet durch das Büro Ebler, Estorf
- Geruchsimmissionen – Gutachten zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 für ein Mischgebiet „Nördlich der Holzstraße“, Stand Februar 2022, ausgearbeitet durch das Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg, Oederquart
- Entwässerungskonzept (Regenwasser) für den B-Plan Nr. 49 „Nördl. Holzstraße“, Stand März 2022, ausgearbeitet durch das Büro IWU – Ingenieurbüro für Wasserwirtschaft und Umwelttechnik Zeven GmbH & Co. KG
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zu den Inhalten des Planentwurfs schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird gem. § 3 (2) BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Auf die Hinweisbekanntmachung unter www.harsefeld.de/Bauleitplanungen wird hingewiesen.
Umweltbezogene Stellungnahmen:
Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
1) Landkreis Stade (07.12.2021):
Hochwasserschutz: Hinweis auf den, seit 01.September 2021 geltenden, Länderübergreifenden (Bundes-)Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz und damit einhergehende Prüfaufträge.
Immissionsschutz: Bei Beurteilung der Geruchsimmissionen wird auf ein Gutachten auf 2017 zurückgegriffen. Gutachten sollten nicht älter sein als ein Jahr.
Löschwasserversorgung/ Brandschutz: Eine sachgerechte Löschwasserversorgung ist in Abstimmung mit der Freiwilligen Feuerwehr Harsefeld herzustellen, zu den Baugrundstücken sind Zufahrten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge vorzusehen.
Naturschutz: Im Planbereich befindet sich Baumbestand. Die Planung thematisiert jedoch nicht, inwieweit die Gehölze durch die Planung beeinträchtigt werden und welche Vermeidungsmaßnahmen angedacht sind. Hinweis, dass eine artenschutzrechtliche Auseinandersetzung mit den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen einer Potentialanalyse für die im Plangebiet relevanten Artengruppen erforderlich ist.
Oberflächenentwässerung: Sofern ein Entwässerungskonzept erarbeitet wird, bestehen keine Bedenken gegen die Versickerung. Für das Entwässerungskonzept sind im Vorwege bodenkundliche Untersuchungen notwendig. Bei der Planung von Versickerungsanlagen sind die geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Wird geplant Gräben zu überbauen oder Verrohrungen für Überfahrten anzulegen, ist das Wasserhaushaltsgesetz zu beachten. In der Planung wird dargestellt, dass ein öffentlicher Schmutzwasserkanal vorhanden ist. Dies ist nicht der Fall. Eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist sicherzustellen, sodass die Erschließung des Gebietes gesichert ist.
2) Landwirtschaftskammer Niedersachsen (01.11.2021)
Umweltverträglichkeitsprüfung: Es sind keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf den erforderlichen Untersuchungsaufwand und den Detaillierungsgrad vorhanden.
Kompensationsflächen: Hinweis, dass die notwendigen Ausgleichs- und Kompensationsflächen im Sinne des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß BauGB bereitgestellt werden, um so den Flächenverlust für die Landwirtschaft zu minimieren.
Landwirtschaft: Hinweis, dass angrenzende landwirtschaftliche Betriebe nicht in ihrer Wirtschaftsführung beeinträchtigt werden dürfen.
3) Samtgemeinde Harsefeld (01.11.2021)
Regenwasserableitung: Hinweis darauf, dass im Zuge des Bauleitplanverfahrens die Themen Regenwasser-, Schmutzwasser- und Löschwasserversorgung zu behandeln sind und im gemeindlichen Interesse Lösungen gefunden werden sollen. In diesem Zusammenhang ist die schadlose Ableitung des Regenwassers gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines hinreichend dimensionierten Regenwasserrückhaltebeckens sicherzustellen.
Abwasserentsorgung: Hinweis auf Schmutzwasserentsorgungssituation. Leistungsfähige Abwasserreinigungssysteme sind vorzusehen. Eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation besteht nicht.
Löschwasserversorgung: Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist sicherzustellen.
4) Freiwillige Feuerwehr Harsefeld (04.11.2021)
Löschwasserversorgung: Hinweis auf zur Verfügung stehende Löschwasserkapazitäten im Umkreis. Eine Löschwasserleistung von 800l/min ist gewährleistet. Ist eine höhere Löschwasserleistung erforderlich, ist eine zusätzliche unabhängige Löschwasserversorgung in Absprache mit der Ortswehr Ahlerstedt zu errichten.
5) Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (08.11.2021)
Hinweis auf NIBIS Kartenserver: Sofern Baumaßnahmen erfolgen, wird für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen auf den NIBIS-Kartenserver verwiesen. Dieser ersetzt keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes.
Umweltbezogene Informationen:
1) Geruchsimmissionen – Gutachten zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 für ein Mischgebiet „Nördlich der Holzstraße“ – Gutachten 22.039 – vom 09. Februar 2022 (Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg, Oederquart)
Im Gutachten werden Gerüche emittierende Betriebe untersucht, die sich im Umfeld des Plangebietes befinden. Im Plangebiet werden Wahrnehmungshäufigkeiten der Immissionen von 9 – 14% der Jahresstunden prognostiziert. Für Mischgebiete wird ein Richtwert von 10 % angesetzt. Dieser wird auf ca. der Hälfte der Fläche eingehalten, im (nord)-östlichen Bereich sind Werte von bis zu 14 % der Jahresstunden prognostiziert. Die Werte sind auf der gesamten Planfläche geringer als der Richtwert für Dorfgebiete (15 %). Bereiche, in denen keine Wohneinheiten oder Dauerarbeitsplätze geplant sind, sind auch bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bebaubar. Das Vorhaben führt nicht zu Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Betriebe.
(2) Hydraulische und abwassertechnische Berechnungen – vom 07.03.2022 ( IWU Zeven)
Beschreibung zur Herstellung einer sachgerechten Oberflächenentwässerung für das gesamte Plangebiet. Das anfallende Niederschlagswasser wird über ein Kanalsystem gesammelt und in das geplante Regenrückhaltebecken geleitet. Anschließend erfolgt eine gleichmäßige Abgabe des gesammelten Wassers über das Auslauf- und Drosselbauwerk. Über eine Ablaufleitung fließt es in einen vorhandenen Entwässerungsgraben nördlich des Plangebietes.
(3) Artenschutzrechtliche Prüfung als Potentialabschätzung zu § 44 (1) BNatSchG (Klaus Ebler – Landschaftsarchitekt) (Stand 01. Februar 2022)
Es wurde für das Plangebiet eine Potentialabschätzung auf Grundlage einer Ortsbegehung verfasst. Durch das Vorhaben besteht potenziell die Möglichkeit der baubedingten Schädigungen und Störungen, mit möglichen Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlich relevanter Tierarten und -gruppen der Brutvögel sowie der Fledermäuse. Bei Beachtung der Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) und der Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden.
Der Bürgermeister
Uwe Arndt
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5. April 2022
Aktuelles, Allgemein, Bauleitplanungen