Bundestagwahl 2009
| Bundestagswahl 2009 Wahlbereich Samtgemeinde Harsefeld | Erststimme Zweitstimme |
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Bundestagwahl 2005
| Bundestagswahl 2005 Wahlbereich Samtgemeinde Harsefeld | Erststimme Zweitstimme | |
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Bundestagwahl 2002
| Bundestagswahl 2002 - Ergebnisse Wahlbereich Samtgemeinde Harsefeld | Erststimme Zweitstimme | |
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Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrats, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Der Bundestag genehmigt auch die internationalen Verträge mit anderen Staaten und Organisationen und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem den Bundeskanzler (absolute Mehrheit) und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten, der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche der Bevölkerung auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.
Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten Verhältniswahl werden Vertreter des Volkes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Sie erhalten durch die Wahl ein sogenanntes Mandat, den politischen Vertretungsauftrag, den das Wahlvolk dem Mitglied des legislativen Gremiums erteilt. Die Mandatsträger werden üblicherweise Abgeordnete oder seltener Mandatierte genannt. Der Wähler gibt zwei Stimmen ab: Mit seiner Stimme für die Landesliste bestimmt er, mit welcher Stärke die von ihm gewählte Partei im Bundestag vertreten ist (rechte Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Zweitstimme). Mit der Stimme für den Kandidaten bestimmt er direkt den Abgeordneten seines Wahlkreises (linke Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Erststimme).
Die gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Bundestags beläuft sich seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode auf 598. Die Hälfte dieser Sitze wird den erfolgreichen Kandidaten aus der Direktwahl im Wahlkreis zugeteilt, man spricht daher oft von Direktmandaten. Die andere Hälfte wird – entsprechend dem Stärkeanteil einer Partei an der Gesamtzahl der Sitze – unter Anrechnung der Direktmandate aus den Landeslisten besetzt, welche weitere, vorab festgelegte Kandidaten enthalten. Hierbei wird eine Partei mit ihren Landeslisten nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten hat.
Es existieren drei typische Verteilungsfälle:
Eine Partei hat einen größeren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Es werden ihr dann weitere Mandate nach Landesliste zugeteilt.
Eine Partei hat in einem Bundesland einen kleineren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Sämtliche dieser überzählig errungenen Direktmandate sind gültig, die solcherart gewählten Abgeordneten ziehen unabhängig von der stärkemäßigen Sitzverteilung in das Parlament ein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich also um diese Mandate, umgangssprachlich Überhangmandate, und vergrößert damit die gesetzliche Anzahl gemäß § 1 des Bundeswahlgesetzes.
Eine Partei hat einen Stärkeanteil errungen, der der Direktmandatsanzahl entspricht. Es werden keine weiteren Mandate zugeteilt.
Das System der personalisierten Verhältniswahl ermöglicht dem Wähler, einerseits für die von ihm präferierte politische Partei zu stimmen, und gleichzeitig eine davon unabhängige Wahl eines Abgeordnetenkandidaten seines Wahlkreises vorzunehmen. Die Wahlprüfung übernimmt nach Art. 41 des Grundgesetzes der Bundestag selbst, er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen (Art. 39 Abs. 2 GG)
Das Bundestagswahlrecht regelt die Wahl der 598 Mitglieder des Deutschen Bundestages. Nach den in Artikel 38 Grundgesetz (GG) festgelegten Wahlrechtsgrundsätzen ist die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Weiterhin ist im Grundgesetz vorgeschrieben, dass die Wahlen zum Bundestag normalerweise alle vier Jahre stattfinden und dass man das passive Wahlrecht als Volljähriger, das aktive Wahlrecht ab der Vollendung des 18. Lebensjahr hat. Alle weiteren Bestimmungen zur Bundestagswahl werden von einem Gesetz, dem Bundeswahlgesetz, geregelt.
Nach Art. 38 Abs. 1 GG werden „die Abgeordneten des Deutschen Bundestages […] in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Diese fünf Wahlrechtsgrundsätze sind grundrechtsgleiche Rechte: Ihre Verletzung kann durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden.
Eine Wahl ist allgemein, wenn grundsätzlich jeder Staatsbürger an ihr teilnehmen kann: Es gibt keine Einschränkung etwa bezüglich des Einkommens, des Geschlechts, der Gesundheit oder anderer willkürlicher Unterschiede. Dagegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Vorschrift eines Mindestwahlalters mit der Allgemeinheit der Wahl vereinbar.
Auch der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht ist – in engen Grenzen – mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht unterliegt etwas weniger strengen Bestimmungen.
Das Wahlrecht ist aber prinzipiell deutschen Staatsbürgern und den in Deutschland niedergelassenen deutschstämmigen Flüchtlingen und Vertriebenen, den so genannten Statusdeutschen, vorbehalten. Die Einführung eines Ausländerwahlrechtes bedürfte einer Änderung von Art. 20 GG.
Eine Wahl ist unmittelbar, wenn der Wählerwille direkt das Wahlergebnis bestimmt. Eine Zwischenschaltung von Wahlmännern wie etwa bei der Wahl des US-Präsidenten ist damit unzulässig. Das Verfahren der Listenwahl hingegen ist mit dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl vereinbar.
Eine Wahl ist frei, wenn der Staat den Bürger nicht zu einer bestimmten inhaltlichen Wahlentscheidung verpflichtet. Die Freiheit der Wahl würde aber nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch eine Wahlpflicht, sofern sie durch das Bundeswahlgesetz eingeführt würde, nicht verletzt. Unvereinbar mit diesem Wahlrechtsgrundsatz wäre jedoch etwa die Durchführung von Wahlwerbung auf Kosten des Staates. Allerdings darf die (parteipolitisch gebildete) Bundesregierung unter strikter Wahrung ihrer Neutralität Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Eine Wahl ist geheim, wenn die Entscheidung eines Wählers keinem anderen bekannt ist. Das Bundestagswahlrecht sieht sogar vor, dass kein Wähler im Wahllokal seine Entscheidung bekannt machen darf. Problematisch ist die Briefwahl, die daher verfassungsrechtlich als Ausnahmefall gelten muss, da hier das Wahlgeheimnis nicht gesichert ist. Da aber ansonsten die als höherwertig betrachtete Allgemeinheit der Wahl beeinträchtigt würde, ist die Briefwahl mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar.
Eine Wahl ist gleich, wenn jeder Wähler grundsätzlich das gleiche Stimmgewicht besitzt. Die Gleichheit des Stimmgewichtes ist beispielsweise nicht gewahrt, wenn die Wahlkreise deutliche Unterschiede in ihrer Größe aufweisen oder von staatlicher Seite in der Weise bestimmt werden, dass gewisse Gruppen etwa durch Hochburgbildung Vor- oder Nachteile haben (Gerrymandering).
Für die Wahlgesetzgebung ist die Gleichheit der Wahl der schwierigste Teil der Verfassungvorschriften. Einerseits sind gewisse Ungleichheiten unvermeidbar, da die Wahlkreise nicht genau gleich groß gemacht werden können und auch die Wahlbeteiligung nicht homogen ist. Andererseits wird durch Überhangmandate und ein nicht ausgeschaltetes negatives Stimmgewicht in nicht zwingend gebotener Weise in die Wahlgleichheit eingegriffen. Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht das im Bundestagswahlrecht mögliche negative Stimmgewicht für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss das Wahlgesetz bis zum 30. Juni 2011 so ändern, dass negatives Stimmgewicht nicht mehr möglich ist.
Weitere starke Eingriffe sind die Fünfprozenthürde und die sog. Grundmandatsklausel, weil sie ganzen politischen Strömungen und ihren Wählern den Einfluss im Parlament komplett verweigert.
Während die Fünfprozenthürde und die Überhangmandate vom Bundesverfassungsgericht und von der Rechtswissenschaft grundsätzlich gebilligt werden, erscheinen die hieraus resultierenden Nebenwirkungen mit dem Grundgesetz nicht ohne Weiteres vereinbar.
Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
Aktives Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, andere zu wählen. Aktiv wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, Art. 38 Abs. 2 GG.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, d. h. vom deutschen Staatsvolk. Daher bestimmt § 12 Abs. 1 BWahlG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise, dass nur Deutsche i. S.v. Art. 116 Abs. 1 GG das aktive Wahlrecht besitzen.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Deutsche,
denen ein Gericht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Delikten aus den Bereichen Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen sowie Straftaten gegen die Landesverteidigung das aktive Wahlrecht entzogen hat, §§ 13 Nr. 1 BWahlG, 92a, 101, 108c, 109i, 45 Abs. 5 StGB
für die nicht nur durch einstweilige Anordnung ein Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt worden ist, § 13 Nr. 2 BWahlG
die sich nach der Begehung einer rechtswidrigen Tat in schuldunfähigem Zustand aufgrund strafgerichtlicher Anordnung gemäß §§ 63, 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
Passives Wahlrecht
Passives Wahlrecht ist die Befugnis, sich wählen zu lassen. Das passive Wahlrecht genießt jeder volljährige Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Art. 38 Abs. 2 GG). Hierbei ist zu beachten, dass die Volljährigkeit durch einfaches Bundesgesetz geändert werden kann.
Das passive Wahlrecht setzt das aktive voraus. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen das passive Wahlrecht aberkannt werden. Dies ist z. B. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aufgrund eines Verbrechens von mehr als einem Jahr durch § 45 Abs. 1 StGB geregelt.
Wahlorgane
Das wichtigste Wahlorgan ist der Bundeswahlleiter, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überwacht, dem Bundeswahlausschuss vorsitzt und vom Bundesministerium des Innern ernannt wird. In der Regel wird das Amt vom Leiter des Statistischen Bundesamtes wahrgenommen. Dem Bundeswahlleiter zur Seite stehen für jedes Bundesland der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für jeden Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss und für jeden Wahlbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand. Sie werden von der Landesregierung oder von einer von ihr bestimmten Stelle ernannt. Die übrigen Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom Wahlleiter berufen.
Die Wahlorgane sind Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und damit Organe eigener Art. Sie haben im weiteren Sinne die Stellung von Bundesbehörden. Als oberste staatliche Wahlbehörde ist das Bundesministerium des Innern für den Erlass der zur Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl erforderlichen Vorschriften der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung zuständig. Das Bundesministerium des Innern ist aber gegenüber den Wahlorganen nicht weisungsbefugt.
Wahlprüfung
Binnen 2 Monaten nach der Bundestagswahl kann von jedem Wähler die Wahlprüfung beantragt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages einen Einspruch ablehnen, wenn sich die Mandatsverteilung auch bei Annahme des Einspruches nicht ändern würde. Der Wahlprüfungsausschuss prüft nur die korrekte Anwendung des Bundeswahlgesetzes. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit desselben wird von ihm nicht festgestellt.
Wird der Einspruch vom Bundestag abgelehnt, so kann binnen weiterer 2 Monate beim Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden. Der Beschwerde müssen 100 Wahlberechtigte beitreten.
Ist der Einspruch erfolgreich, so endet die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds des Bundestages. Dieser kann gegen die Entscheidung seinerseits klagen.
Bislang war keine Wahlprüfungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages erfolgreich, auch wenn die Richter einem Beschwerdeführer in der Sache Recht gaben.
Wie und wo wird gewählt?
Bestimmte Formalien müssen eingehalten werden, damit Sie Ihr Wahlrecht ausüben können. Die Einhaltung dieser Formalien soll dafür Sorge tragen, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass diese auch nur einmal ihre Stimme abgeben können.
Um dies gewährleisten zu können, ist die Eintragung in ein Wählerverzeichnis oder der Besitz eines Wahlscheins zwingend erforderlich. Wenn Sie bei der Meldebehörde registriert sind, werden Sie automatisch an Ihrem Wohnort (bei mehreren Wohnungen am Ort der Hauptwohnung) an einem bestimmten Stichtag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sind Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie automatisch von Ihrer Wohnortgemeinde eine "Wahlbenachrichtigung". Diese gibt Ihnen vor der Wahl Auskunft darüber, in welchem Wahllokal (Anschrift) Sie Ihre Stimme(n) abgeben können. Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, müssen Sie sich durch einen Antrag beim Wahlamt Ihrer Wohnortgemeinde um eine Eintragung bemühen.
Haben Sie einen Wahlschein beantragt und bekommen, so liegen diesem automatisch die Briefwahlunterlagen bei.
In Ihrem Wahllokal (Wahlraum) erhalten Sie nach Abgabe Ihrer Wahlbenachrichtigung einen amtlichen Stimmzettel, den Sie unbeobachtet in der Wahlzelle kennzeichnen und falten können. Sie haben zwei Stimmen. Mit Ihrer Erststimme wählen Sie eine Bewerberin oder einen Bewerber eines Wahlvorschlages. Die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Erststimmen ist direkt gewählt. Mit Ihrer Zweitstimme wählen Sie einen Wahlvorschlag einer Partei. Mit dieser Stimme haben Sie keinen direkten Einfluss auf die Bewerberinnen und Bewerber, die über diesen Wahlvorschlag gewählt werden, denn hier werden die Abgeordnetensitze nach der Rangfolge vergeben, die durch den Wahlvorschlag vorgegeben wird.