Der Verein
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Schützenverein Harsefeld von 1903 e. V.


 

 

 

 

Der aktuelle Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

     

Name

Funktion

Telefon

Peter KrausePräsident(04164) 2721
Gitta OldenbüttelVizepräsidentin Musikwesen und Festlichkeiten(04164)3443
Peter NowakVizepräsident Schießsport(04164) 877639
Klaus-Dieter RugeSchriftführer und Öffentlichkeitsarbeit(04164) 3485
Wilhelm HilzSchatzmeister(04164) 4410
Peter NowakHauptschießmeister(04164) 877639
Manuela DoerflingVereinsadjutantin(04164) 4768
Peter OldenbüttelVereinskommandeur(04164) 3443
Stefan MeyerSachwalter(04164) 812881
Peter KrauseLeiter der Jugendabteilung(04164) 2721
Constance LukasMitgliederwartin(04164) 859295
Constance LukasLeiterin der Damenabteilung(04164) 859295
Johannes BessellLeiter der Jungschützenabteilung(04164) 859899
Marc RamsauerLeiter der Gewehrschützenabteilung(04164) 889035
Konstantin KrügerLeiter der Pistolenschützenabteilung(04164) 812982
Gerd SchwabeLeiter der Kinderschützenabteilung(04164) 5742
Manfred DedenLeiter des Festausschusses(04164) 3130
Hans-Jürgen BenschVertreter der Seniorenabteilung(04164) 4991
Peter KrauseSchützenkönig 2009/2010(04164) 2721
 

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unsere Satzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Schützenverein Harsefeld von 1903 e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 21698 Harsefeld.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und des Musikwesens.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
        a) Bereitstellung von Schießsportanlagen,
        b) Förderung sportlicher Übungen,
        c) Austragung von Wettkämpfen und
        d) Einrichtung und Führung eines Jugendspielmannszuges
        e) Abhaltung eines alljährlich stattfindenden Schützen- und Volksfestes

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Harsefeld zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Den Vereinszweck (§ 2) betreffende Satzungsänderungen sind vor einer entsprechenden Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

    §3
    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

    §4
    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann jeweils nur zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres erklärt werden, wobei jeweils eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz 2-facher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt nach 2 Wochen nach der 2. Mahnung. In der 2. Mahnung muss die Streichung angedroht worden sein. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  4. Wenn ein Vereinsmitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

    §5
    Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Darüber hinaus werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.

  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Generalversammlung festgesetzt

  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen befreit. Ehrenschützen zahlen nach Vollendung des 70. Lebensjahres ab dem Jahre 2002 einen ermäßigten Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

    §6
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die bestehenden Sport- und Hausordnungen zu befolgen.

§7
Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind

    2. a) der Vorstand

    3. b) die Generalversammlung

§8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

    I. dem geschäftsführenden Vorstand (Präsidium):

  1. dem Präsidenten / der Präsidentin
  2. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
  3. dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin Schießsport
  4. dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin Musikwesen und Festlichkeiten
  5. dem Schriftführer / der Schriftführerin (Beauftragte(r) für Öffentlichkeitsarbeit)  

    II. dem erweiterten Vorstand:

  1. dem Vereinsadjutant / der Vereinsadjutantin
  2. dem Kommandeur / der Kommandeurin
  3. dem Hauptschießmeister / der Hauptschießmeisterin
  4. dem Sachwalter / der Sachwalterin
  5. dem Leiter der Jugendabteilung / der Leiterin der Jugendabteilung
  6. dem Leiter des Festausschusses / der Leiterin des Festausschusses
  7. dem Mitgliederwart / der Mitgliederwartin
  8. der Leiterin der Damenabteilung
  9. dem Leiter der Jungschützenabteilung / der Leiterin der Jungschützenabteilung
  10. dem Leiter der Gewehrschützenabteilung / der Leiterin der Gewehrschützenabteilung
  11. dem Leiter der Pistolenschützenabteilung / der Leiterin der Pistolenschützenabteilung
  12. dem Leiter der Bogenschützenabteilung / der Leiterin der Bogenschützenabteilung
  13. dem Leiter der Kinderschützenabteilung / der Leiterin der Kinderschützenabteilung
  14. dem Leiter des Spielmannszuges / der Leiterin des Spielmannszuges
  15. einem Vertreter der Seniorenabteilung
  16. dem / den Ehrenpräsidenten
  17. dem amtierenden Schützenkönig
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten / die Präsidentin und den Schatzmeister / die Schatzmeisterin vertreten. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt..

  2. Der (die) Präsident/-in, die Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen  und der (die) Schatzmeister/-in sind in ihren Zuständigkeitsbereichen Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Generalversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
    2. Einberufung der Generalversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
    5. Aufstellungen von Sport- und Hausordnungen sowie Schieß- und Veranstaltungsplänen;
    6. Abschluss und Kündigung von Verträgen,
    7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichungen und Ausschluss von Mitgliedern.

      §10
      Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

    1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

    2. Der geschäftsführende Vorstand sowie die in § 8 unter den Ziffern 6 bis 12 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung wie folgt gewählt:

          Beginnend mit der Generalversammlung 2003 alle 3 Jahre

          - Präsident / Präsidentin
          - Kommandeur /-in
          - Hauptschießmeister /-in

          Beginnend mit der Generalversammlung 2004 alle 3 Jahre

          - Vizepräsident / Vizepräsidentin Schießsport
          - Vizepräsident / Vizepräsidentin Musikwesen und Festlichkeiten
          - Schriftführer / Schriftführerin (Beauftragte (r) für Öffentlichkeitsarbeit)
          - Sachwalter / Sachwalterin
          - Leiter /-in Festausschuss

          Beginnend mit der Generalversammlung 2005 alle 3 Jahre

          Leiter / Leiterin Jugendabteilung
          Mitgliederwart / Mitgliederwartin
          Vereinsadjutant / -in
          Schatzmeister / Schatzmeisterin

    3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der regulären Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl seines Nachfolgers nur für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bestellen. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit nach drei Jahren abgelaufen ist, bleiben bis zum nächsten durchgeführten Wahlgang im Amt.

      §11
      Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten - einberufen und geleitet werden; die Tagesordnung sollte angekündigt und eine Einberufungsfrist von einer Woche nicht unterschritten werden.

    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident. Die von den Abteilungen gem. § 16 in den Vorstand entsandten Mitglieder können sich durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

       

      § 12
      Generalversammlung

    1. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Beitrag gezahlt hat, eine Stimme. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können stimmrechtlich durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.

    2. Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Generalversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Generalversammlung einholen.

    2. Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

      § 13
      Einberufung der Generalversammlung

    1. Mindestens einmal im Jahr - spätestens zum 31. März eines jeden Jahres - soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung im Stader Tageblatt unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für den Fall der schriftlichen Einberufung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages; im Fall der Veröffentlichung im Stader Tageblatt beginnt die Frist mit dem Tage der Veröffentlichung. Bei der schriftlichen Einladung gilt das Einladungsschreiben den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

    2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Generalversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

        §14
      Außerordentliche Generalversammlung

      Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

      §15
      Beschlussfassung der Generalversammlung

      1. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist auch der Vizepräsident nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

      2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
      1. Jede Generalversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig.

      2. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jeweils eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen sind notwendig bei Satzungsänderungen, bei Änderungen der Zweckbestimmung des Vereins sowie bei Vereinsauflösung.
      1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

      2. Über Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen Wochenfrist nach Abhaltung der Generalversammlung im Schützenheim zur Einsicht für die Dauer von zwei Wochen auszulegen. Eventuelle Einwendungen sind innerhalb dieser 2-Wochen-Frist beim Präsidenten oder dem Schatzmeister geltend zu machen.

        § 16
        Abteilungen

      1. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

      2. Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen die in den Vorstand zu entsendenden Abteilungsleiter und deren Stellvertreter für eine Wahlperiode von jeweils drei Jahren zu wählen sind. Für die entsprechenden Beschlussfassungen bzw. für die Amtsdauer gelten die Ausführungen der §§ 10 und 15 dieser Satzung entsprechend. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen zu Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

        §17
        Auflösung des Vereins

      1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
      2. Falls die Generalversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
      1. Das nach Ende der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Flecken Harsefeld.

      2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

      §18
      Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt am 17.03.2006 in Kraft.

         

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unsere Ehrungsordnung

I. AUSZEICHNUNGEN DES VEREINS

Verdiente Schützen werden nach Maßgabe der Ehrungsordnung des Bezirksschützenverbandes Stade mit diversen Auszeichnungen sowohl des Bezirksschützenverbandes Stade als auch des Nordwestdeutschen Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes ausgezeichnet. Darüber hinaus werden Verdienstnadeln für eine 25-, 40-, 50-, 60-, und 70-jährige Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund vergeben. Ergänzend zu diesen über den Bezirk vergebenen Auszeichnungen vergibt der Schützenverein Harsefeld folgende Auszeichnungen:

1. Vereinszugehörigkeitsnadeln

Vereinszugehörigkeitsnadeln werden für eine jeweils 10-jährige Mitgliedschaft im Verein erteilt und zwar - beginnend mit einer 10-jährigen Mitgliedschaft - alle 10 Jahre.

2. Ehrenabzeichen des Vereins

Ehrenabzeichen des Vereins werden an Mitglieder, welche mindestens 6 Jahre Mitglied des Vereinsvorstandes waren, wie folgt vergeben:

a) nach 6-jähriger Vorstandstätigkeit:   silberne Ehrennadel,

b) nach 9-jähriger Vorstandstätigkeit:   goldene Ehrennadel,

c) nach 12-jähriger Vorstandstätigkeit: silberner Ehrenorden,

d) nach 15-jähriger Vorstandstätigkeit: goldener Ehrenorden,

C) nach 18-jähriger Vorstandstätigkeit: goldenes Verdienstkreuz.

Die vorgenannten Ehrenabzeichen werden nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand verliehen.

3. Ehrenteller des Schützenvereins Harsefeld

Der Ehrenteller des Schützenvereins Harsefeld wird an Mitglieder, welche über einen längeren Zeitraum besondere Leistungen in der Vereinsarbeit oder in schießsportlicher Hinsicht erbracht haben, verliehen. Je Kalenderjahr werden nicht mehr als zwei Ehrenteller verliehen.

4. Ehrenbrief des Schützenvereins Harsefeld

Der Ehrenbrief des Schützenvereins Harsefeld wird solchen Mitgliedern, welche ca. 30 Jahre Mitglied im Schützenverein Harsefeld sind und während dieser Zeit überragende Leistungen in der Vereinsarbeit oder in schießsportlicher Hinsicht erbracht haben, verliehen. Je Kalenderjahr wird nicht mehr als ein Ehrenbrief verliehen.

5. Übergangsregelung

Die Auszeichnungen gemäß Ziffern 1. bis 4. werden erstmals nach dem Inkrafttreten dieser Ehrungsordnung vergeben.

Vereinsmitgliedern, welche die Voraussetzungen zur Verleihung der Auszeichnungen gemäß Ziffer 1 vor dem Inkrafttreten dieser Ehrungsordnung erfüllt haben, erhalten die Vereinszugehörigkeitsnadeln auf Antrag vom Mitgliederwart/der Mitgliederwartin.

Vereinsmitglieder, welche die Voraussetzung für die Erteilung der Auszeichnungen gemäß Ziffer 2. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ehrungsordnung erfüllt haben, erhalten die Auszeichnungen gemäß Ziffer 2. auf Antrag vom Vorstand. Der Antrag ist beim Schriftführer zu stellen.

II. EHRENSCHÜTZEN

Ehrenschützen sind gemäß § 5 Ziffer 3. Abs. 2 unserer Satzung diejenigen Mitglieder, welche das 70ste Lebensjahr vollendet haben.

III. EHRENMITGLIEDER

Ehrenmitglieder werden gemäß § 3 Ziffer 4. unserer Satzung vom Vorstand auf Lebenszeit vom Vorstand ernannt.

IV. EHRENPRÄSIDENT

Der Ehrenpräsident wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt und gehört gemäß § 8 der Satzung dem erweiterten Vorstand an.

V. INKRAFTTRETEN

Diese Ehrungsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der 96. Generalversammlung des Vereins am 26.02.1999 in Kraft.


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unsere Geschäftsordnung

 
  1. GELTUNGSBEREICH

    Die Geschäftsordnung gilt für Generalversammlungen des Schützenvereins Harsefeld.

  2. EINLADUNG

    Die Einladung zur Generalversammlung beinhaltet den Termin der Generalversammlung sowie die Tagesordnung mit den Anträgen.

  3. VERSAMMLUNGSLEITUNG

1. Die Versammlung wird durch den Präsidenten anhand der Tagesordnungs­punkte, bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten gelei­tet. Ist auch der Vizepräsident nicht anwesend,  so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

    2. Die Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

  1. TAGESORDNUNG

      1.          Eröffnung

      2.          Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

      3.          Feststellung der Stimmberechtigten

      4.          Bekanntgabe und Behandlung der Einsprüche  zum letzten Protokoll

      5.          Genehmigung der Tagesordnung

      6.          Berichte der Vorstandsmitglieder, soweit diese nicht bereits veröf­fentlicht sind

      7.          a) Vorlage des Jahresabschlusses

                                                 b) Bericht der Rechnungsprüfer

                                                 c) Beratung und Abstimmung über den Jahresabschluss

      8.          Entlastung des Vorstandes, wobei der Antrag der Rechnungsprüfer bei entsprechender Verlesung als ordnungsmäßig gestellt gilt.

      9.          Behandlung und Abstimmung über die Etatvorlage für das Folgejahr

      10.       Wahlen (gemäß V.)

      a) Wahlen von Vorstandsmitgliedern laut Satzung §10.

      b) Wahl der drei Rechnungsprüfer.

      11.       Anträge

      a) Anträge auf Satzungsänderung      

      b) Anträge auf Änderung von Ordnungen      

      c) Sonstige Anträge      

      12.       Ehrungen

      13.       Verschiedenes

      14.       Schluss der Versammlung

  1. WAHLDURCHFÜHRUNG
    1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und in der Einladung bekanntgegeben worden sind.
    2. Vorschläge für die anstehenden Wahlen können von allen Vereinsmitgliedern gemacht werden.
    3. Kandidieren können alle rechtsfähigen Vereinsmitglieder.
    4. Nach den Wahlvorschlägen kann die Versammlung auf Antrag eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit beschließen.
    5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle der Wahl das Amt annehmen.
    6. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
    7. Das jeweilige Wahlergebnis ist vom Wahlleiter bekanntzugeben. Die Wahlergebnisse müssen im Protokoll festgehalten werden.
  1. WORTERTEILUNG UND REDNERFOLGE
    1. Die Worterteilung erfolgt nur an ordentliche Vereinsmitglieder.
    2. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus Sachverständigen oder Personen aus dem Bereich des Aussprachethemas das Wort erteilen.
    3. Bei umfangreichen Aussprachen soll eine Rednerliste aufgestellt werden Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
    4. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter.
    5. Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache der betreffenden Tagesordnungspunkte das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden.
    6. Nachdem ein Redner geredet hat, können der Präsident und die Vorstandsmitglieder auch außerhalb einer Rednerliste das Wort ergreifen.
  1. ANTRAGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG
    1. Einen Antrag zur Geschäftsordnung und auf Schluß der Debatte kann nur stellen, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat.
    2. Das Wort zur Geschäftsordnung und auf Schluß der Debatte wird außerhalb der Reihenfolge einer Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geredet hat.
  1. ORDNUNGSMAßNAHMEN
    1. Der Versammlungsleiter hat für einen geordneten Versammlungsablauf zu sorgen. Er hat das Hausrecht.
    2. Der Versammlungsleiter kann Redner zur Sache rufen
    3. a) bei beleidigenden oder herabsetzenden Äußerungen
      b) bei unsachlichen Äußerungen
      c) bei wiederholenden Ausführungen
    4. Der Versammlungsleiter kann. einem Redner das Wort entziehen, wenn der Redner schon zweimal zur Sache gerufen wurde. Vor der förmlichen Wortentziehung muß der Versammlungsleiter einen Hinweis auf die Beabsichtigung dieser Maßnahme geben.
    5. Kraft seiner Ordnungsgewalt ist der Versammlungsleiter auch berechtigt, Versammlungsteilnehmer von der weiteren Versammlung auszuschließen und sie aus dem Versammlungsraum zu weisen, wenn diese
    6. a) ständig dazwischen rufen
      b) anhaltend stören
      c) sinnlos lärmen.
    7. Diese Maßnahmen kann der Versammlungsleiter dann ergreifen, wenn Ermahnungen oder Wortentzug oder kurzfristige Unterbrechung kein Erfolg zeigen. Vor dem förmlichen Verweis aus dem Versammlungsraum ist eine unmißverständliche Androhung auszusprechen, die im Protokoll festzuhalten ist.


      1. PROTOKOLL

        1. Das Protokoll wird durch den Schriftführer geführt. Im Verhinderungsfall bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Protokollführer.

      1. INKRAFTTRETEN

      Diese Geschäftsordnung tritt gemäß dem Beschluss der Generalversammlung vom 27.02.2004 am 27.02.2004 in Kraft.


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