Aufgaben Samtgemeindekasse
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Aufgaben Samtgemeindekasse

 

Annahme der Einnahmen und Leistung der Ausgaben

Hierunter fallen z. B. alle Kassengeschäfte mit den Banken und Sparkassen.

Formular Einzugsermächtigung

 

Verwaltung der Kassenmittel

Dies beinhaltet u. a. die Liquiditätsplanung und die Geldanlage aus Mitteln des Kassenbestandes.

 

Verwaltung von Wertgegenständen

Sie umfasst die Buchführung über die Annahme und Ausgabe der Wertgegenstände.

 

Buchführung einschl. der Belegsammlung

Die Buchführung erfolgt als Kameralistik mit einer PC-Anlage. Anfallende Belege werden in DIN A 4-Ordnern aufbewahrt.

 

Mahnung und Beitreibung

Die Kassenreste können sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privater Natur sein. Es erfolgt zunächst eine Mahnung. Ist diese ohne Erfolg, werden die öffentlich-rechtlichen Rückstände im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Hierzu bedient die Samtgemeindekasse sich eines eigenen Vollstreckungsbeamten. Bei den privatrechtlichen

Ansprüchen wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet durch Stellung eines Mahnbescheid-Antrages beim zuständigen Amts- bzw. Landgericht.

 

 

 

Stundungen

 

Ansprüche der Gemeinden können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für die Stundung ist ein Antrag erforderlich. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.

 

 

 

Vollstreckung

 

Von der Samtgemeindekasse als Vollstreckungsbehörde werden offene Forderungen der Samtgemeinde Harsefeld und deren Mitgliedesgemeinden sowie offene öffentlich rechtliche Forderungen im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden durch den Vollstreckungsbeamten beigetrieben.

 

 

 

Insolvenzrecht

 

Insolvenzfähig sind:

  • alle natürlichen Personen ungeachtet ihrer Geschäftsfähigkeit und ihrer Staatsangehörigkeit mit Ausnahme exterritorialer Personen,
  • alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Bund, Ländern, Kreisen, Gemeinden und solchen juristischen Personen, die der Gesetzgeber ausdrücklich vom Insolvenzverfahren ausgenommen hat,
  • alle Handelsgesellschaften,
  • der Nachlass,
  • die fortgesetzte Gütergemeinschaft.

Verfahrensvoraussetzungen

  • Ein Insolvenzverfahren kommt nur unter vier Voraussetzungen in Gang: Der Schuldner muss insolvenzfähig sein.
  • Es muss ein gesetzlicher Insolvenzgrund glaubhaft gemacht sein.
  • Ein Insolvenzantrag eines Befugten muss vorliegen.
  • Das Vermögen des Schuldners muss, unter Einbeziehung eines evtl. vorgeschossenen Geldbetrags, voraussichtlich ausreichen, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Zuständigkeit in der Gerichtsbarkeit

 

Amtsgerichtfür die Amtsgerichtsbezirke
TostedtBuxtehude, Tostedt, Zeven
StadeBremervörde, Stade

              

 

Insolvenzverwalter

Zum Insolvenzverwalter ist vom Insolvenzgericht eine von Schuldner und Gläubigern unabhängige, für den Einzelfall geeignete und geschäftskundige natürliche Person zu bestellen.

Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes, welches jederzeit Auskunft über den Sachstand von ihm verlangen kann.

In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung kann an seiner Stelle eine andere Person zum Insolvenzverwalter gewählt werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Gläubigerversammlung beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.

Wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt ist er allen Beteiligten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

Zum Insolvenzverwalter ist vom Insolvenzgericht eine von Schuldner und Gläubigern unabhängige, für den Einzelfall geeignete und geschäftskundige natürliche Person zu bestellen.Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes, welches jederzeit Auskunft über den Sachstand von ihm verlangen kann.

In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung kann an seiner Stelle eine andere Person zum Insolvenzverwalter gewählt werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Gläubigerversammlung beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
Wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt ist er allen Beteiligten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

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