Annahme der Einnahmen und Leistung der Ausgaben
Hierunter fallen z. B. alle Kassengeschäfte mit den Banken und Sparkassen.
Formular Einzugsermächtigung
Verwaltung der Kassenmittel
Dies beinhaltet u. a. die Liquiditätsplanung und die Geldanlage aus Mitteln des Kassenbestandes.
Verwaltung von Wertgegenständen
Sie umfasst die Buchführung über die Annahme und Ausgabe der Wertgegenstände.
Buchführung einschl. der Belegsammlung
Die Buchführung erfolgt als Kameralistik mit einer PC-Anlage. Anfallende Belege werden in DIN A 4-Ordnern aufbewahrt.
Mahnung und Beitreibung
Die Kassenreste können sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privater Natur sein. Es erfolgt zunächst eine Mahnung. Ist diese ohne Erfolg, werden die öffentlich-rechtlichen Rückstände im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Hierzu bedient die Samtgemeindekasse sich eines eigenen Vollstreckungsbeamten. Bei den privatrechtlichen
Ansprüchen wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet durch Stellung eines Mahnbescheid-Antrages beim zuständigen Amts- bzw. Landgericht.
Ansprüche der Gemeinden können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für die Stundung ist ein Antrag erforderlich. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.
Von der Samtgemeindekasse als Vollstreckungsbehörde werden offene Forderungen der Samtgemeinde Harsefeld und deren Mitgliedesgemeinden sowie offene öffentlich rechtliche Forderungen im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden durch den Vollstreckungsbeamten beigetrieben.
Insolvenzfähig sind:
Verfahrensvoraussetzungen
Zuständigkeit in der Gerichtsbarkeit
Amtsgericht für die Amtsgerichtsbezirke Tostedt Buxtehude, Tostedt, Zeven Stade Bremervörde, Stade
Insolvenzverwalter
Zum Insolvenzverwalter ist vom Insolvenzgericht eine von Schuldner und Gläubigern unabhängige, für den Einzelfall geeignete und geschäftskundige natürliche Person zu bestellen.
Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes, welches jederzeit Auskunft über den Sachstand von ihm verlangen kann.
In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung kann an seiner Stelle eine andere Person zum Insolvenzverwalter gewählt werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Gläubigerversammlung beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
Wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt ist er allen Beteiligten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
Zum Insolvenzverwalter ist vom Insolvenzgericht eine von Schuldner und Gläubigern unabhängige, für den Einzelfall geeignete und geschäftskundige natürliche Person zu bestellen.Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes, welches jederzeit Auskunft über den Sachstand von ihm verlangen kann.
In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung kann an seiner Stelle eine andere Person zum Insolvenzverwalter gewählt werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Gläubigerversammlung beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
Wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt ist er allen Beteiligten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.