Begriffe aus dem Fundrecht (§§ 965 bis 977, 90a, 958 bis 960 BGB) | |
| Fund | Hierunter versteht man den Vorgang des Findens, d.h., die Entdeckung einer verlorenen Sache. Dieser Vorgang des Findens stellt noch kein Rechtsgeschäft dar. |
| Fundtiere | Tiere sind zwar keine Sachen mehr ( § 90a BGB), jedoch sind die für Sachen geltenden Vorschriften (hier: Fundrecht) entsprechend anzuwenden. |
| Finder | Finder einer verlorenen Sache ist derjenige, der sie nach ihrer Entdeckung in Besitz bringt. Der Finder ist „Fremdbesitzer“, d.h., er ist unmittelbarer Besitzer, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses einen Fund als ihm gehörend besitzt. Er übt die tatsächliche Gewalt aus. Ein Besitzdiener findet für den Besitzer (z.B. Arbeitnehmer findet im Betrieb einen Geldschein – Finder ist der Arbeitgeber, so auch Straßenkehrer für die Kommune). Der Finder muss nicht geschäftsfähig sein, da das Finden kein Rechtsgeschäft darstellt. Durch den Fund entsteht ein privatrechtliches Schuldverhältnis zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. |
| Verlorene Sachen | Verloren sind solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer zufällig und nicht nur vorübergehend abhanden gekommen sind, ohne dass ein anderer auf diesen Besitzverlust in der Weise eingewirkt hat, dass er damit für sich oder einen Dritten sofort wieder ein Besitzverhältnis gegründet hat. Weiter ist Voraussetzung, dass der Verlierer (bisheriger Eigentümer oder Besitzer) nicht weiß, wo sich die verlorene Sache befindet. |
| Herrenlose Sachen | Herrenlose Sachen sind nicht verloren und damit nicht dem Fundrecht zuzurechnen. Insofern entfällt eine Mitwirkung der Fundbehörde. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Besitz nimmt (okkupiert), der erwirbt gemäß § 958 BGB deren Eigentum. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz der Sache aufgibt (derelinquiert) in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten. Der Aufgabewille des Eigentümers an der Sache muss eindeutig erkennbar sein. Herrenlos sind in aller Regel Sachen, die der Eigentümer beispielsweise auf den Gehweg stellt, damit sie bei der Schrottabfuhr mitgenommen werden. Allerdings überlagert bei diesem Beispiel die öffentlich-rechtliche Vorschrift des Überlassens an den Abfallbeseitigungspflichtigen das allgemeine Erwerbsrecht. Weggeworfene Gegenstände werden regelmäßig herrenlos. Es handelt sich hierbei um ein Rechtsgeschäft, bei welchem Geschäftsfähigkeit erforderlich ist. Ausgesetzte Tiere sind herrenlos und damit keine Fundsachen. Die Herrenlosigkeit muss erkennbar betätigt worden sein. Indiz hierfür kann sein z.B., wenn das Tier aussieht wie ein Streuner (ungepflegt). Die Auffindesituation des Tieres lässt häufig Rückschlüsse zu. Die Fundbehörde hat hier keine Pflicht zur Eigentumserhaltung; der Finder kann sich das Tier sofort aneignen und dadurch Eigentümer werden. Ein gezähmtes Tier wird auch herrenlos, wenn es die Gewohnheit aufgibt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Wilde Tiere sind gemäß § 960 BGB herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden oder wenn sie nach Gefangenschaft wieder die Freiheit erlangen und der Eigentümer das Tier nicht unverzüglich verfolgt oder er die Verfolgung einstellt. Bei wilden Tieren in der Freiheit hat nur der Jagdausübungsberechtigte ein Aneignungsrecht. Widerrechtliche Aneignung ist gemäß§ 292 StGB strafbar. Für Bienen gelten die Sondervorschriften der §§ 961 bis 964 BGB. Bei zahmen Tieren ist nicht § 960 BGB, sondern § 959 BGB anzuwenden. |
| Gestohlene Sachen | Gestohlene Sachen gelten nicht als verloren, da sie weder besitz- noch herrenlos sind. Dagegen werden z.B. die von einem Dieb weggeworfenen gestohlenen Sachen als verloren und damit als Fundsachen angesehen, die Sachherrschaft wird durch den Dieb aufgegeben. Der Dieb hat keinen Finderlohnanspruch. |
| Weggeworfene, verlegte, versteckte Sachen | Vom Besitzer weggeworfene, verlegte oder versteckte Sachen sind nicht als verloren anzusehen. Grundsätzlich ist eine Sache nicht verloren, wenn der Ort des Verlustes bekannt und die Wiedererlangung möglich ist. Verlegte oder versteckte Sachen gelten dann als verloren, wenn längere Zeit vergangen ist. |
| Sachen | Nach § 965 Abs. 1 BGB können nur bewegliche Sachen verloren werden (also nicht Grundstücke und wesentliche Grundstücksbestandsteile). Gemeint sind nur körperliche Gegenstände i.S.v. § 90 BGB. Für Tiere gilt § 90a BGB. Nicht dazu zählen lebende Menschen. Auch ein Recht ist keine Sache, wohl aber eine Urkunde, welche ein Recht verkörpert (z.B. Sparbuch, Wechsel, Grundschuldbrief, Aktien). In der Regel gehören auch Bestandsteile zur Sache. |
| Verlierer | Verlierer ist der letzte rechtmäßige unmittelbare Besitzer der verlorenen Sache. Dies muss nicht gleichzeitig der Eigentümer sein. |
| Eigentümer | Eigentümer ist, wer die unmittelbare rechtliche Herrschaft über die Sache ausübt. Eigentum bedeutet Totalherrschaft, dies wiederum jedoch nicht schrankenlos. |
| Kleinfund | Klein- oder Bagatellfunde unter 10 EUR sind nicht anmeldepflichtig. Gleichwohl hat der Finder das Recht (nicht die Pflicht) den Kleinfund bei der Fundbehörde freiwillig anzuzeigen und ihn dort abzuliefern. Dies geschieht häufig z.B. beim Fund von Schlüsseln und Geldbörsen. |
| Fundunterschlagung | Dies ist eine Unterart der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB. Die Straftat besteht in der Manifestation des Willens, sich die fremde bewegliche Sache anzueignen, die schon im Gewahrsam des Täters ist (dem eigenen Vermögen einzuverleiben). Unter Umständen kann mit der widerrechtlichen Aneignung auch ein Diebstahl verbunden sein. Eine Fundunterschlagung kommt eventuell bereits bei Verletzung der Anzeigepflichten infrage. |
| Wert einer Sache | Die Wertermittlung einer Fundsache ist häufig schwierig. Fachfirmen und Warenkataloge können diesbezüglich hilfreich sein. Hat die Fundsache nur für den Verlierer einen Wert (z.B. Photos, Ausweise), wird der Wert nach billigem Ermessen festgelegt. |
| Anzeigepflicht | Mit Ausnahme von Kleinfunden hat der Finder bei der Gemeinde als zuständiger Behörde (siehe landsrechtliche Vorschriften) den Fund beweglicher Sachen und Tiere anzumelden, soweit er den Empfangsberechtigten oder dessen Aufenthalt nicht kennt ( § 965 BGB). Der Finder kann den Fund verwahren oder an die Gemeinde abliefern. Mit der Fundanzeige kann der Finder gleichzeitig auch auf Finderlohn, Aufwendungsersatz oder Eigentumserwerb verzichten. Die Gemeinde kann die Ablieferung auch anordnen ( § 967 BGB). Es handelt sich dann um eine Bringschuld. |
Fundtiere | |
| Zuständigkeit Gemeinde | Die Zuständigkeit für herrenlose Tiere, wilde Tiere und Bienen fällt nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde als Fundbehörde. Diese ist nur für die Abgabe von Fundsachen (auch Fundtieren) zuständig, also nicht für die Ausführung der §§ 958 bis 964 BGB. (Siehe auch vorne „herrenlose Sachen“). Herrenlose Sachen und damit auch Tiere unterliegen nicht dem Fundrecht nach §§ 965 BGB folgende. Herrenlose Sachen haben keinen Eigentümer und können daher auch nicht verloren werden. Eine Sache wird Herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt ( auch durch füttern ), erwirbt gem. § 958 BGB das Eigentum an der Sache ( an dem Tier ). |
| Veranlassung einer tierärztlichen Behandlung | Regelmäßig kommt es vor, dass von Dritten verletzt aufgefundene Tiere direkt beim Tierarzt zur umgehenden Behandlung abgegeben werden, dies mit der Folge, dass der Tierarzt bzw. der Dritte der Gemeinde eine Rechnung über die Behandlungskosten schickt. Hier gilt folgende Rechtslage:
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| Abgrenzung zum Tierschutz | Tierschutzrechtliche Fragen gehören zur Zuständigkeit der Landratsämter und Stadtkreise als Tierschutzbehörden. Das Aussetzen eines Tieres ist nach § 3 Ziff. 3 Tierschutzgesetz verboten, wenn man sich dessen entledigen will (z.B. Aussetzen eines Hundes an der Raststätte, Fliegenlassen des Papageien während der Urlaubsreise), also das Eigentum aufgeben will. Ein ausgesetztes Tier fällt nicht unter das Fundrecht, es ist herrenlos. Der entlaufene Hund ist dagegen nicht herrenlos, da der Eigentümer nicht wissentlich und willentlich den Besitz am Tier aufgegeben hat. Wird der „Aussetzer“ bekannt, so hat die Tierschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen gegenüber diesem zu treffen. Auch hat dieser ggf. Unterbringungskosten in einem Tierheim unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen (§§ 678, 670 BGB). Auch wenn die Tierschutzbehörde einem Halter ein Tier z.B. wegen Unzuverlässigkeit oder Tierquälerei wegnimmt, obliegt dieser Behörde die Unterbringungs- und Pflegezuständigkeit mit allen damit verbundenen Kosten. |
Rechte und Pflichten des Finders | |
| Inbesitznahme | Durch die Annahme des Fundes nimmt der Finder die Fundsache in Besitz mit den Rechtsfolgen des Fundrechts (siehe Begriff „Finder“). |
| Fundanzeige | Der Finder hat dem Verlierer/Eigentümer/Empfangsberechtigten gemäß § 965 Abs. 1 BGB unverzüglich (ohne schuldhaftes Verhalten) Anzeige vom Fund zu machen. Dieser hat gemäß § 969 BGB eine Holpflicht. Kennt er diesen nicht, oder ist ihm der Aufenthalt unbekannt, so hat der Finder unverzüglich die Gemeinde (Fundort) als Fundbehörde zu verständigen § 965 Abs. 2 BGB). Dies gilt nicht für Kleinfunde unter 10 EUR. Der Finder hat keine Ermittlungspflichten. |
| Herausgabe / Ansprüche an Verlierer | Durch die Herausgabe der Fundsache an den Verlierer/Empfangsberechtigten ist der Finder gegenüber diesen gemäß § 969 BGB befreit. Dies gilt auch für Kleinfunde. Für Aufwendungen für die Verwahrung (z.B. Transportkosten, Unterbringung von Tieren) oder Erhaltung der Fundsache (z.B. Fütterungskosten) sowie für erforderlich gehaltene Ermittlungen eines Empfangsberechtigten (z.B. Aufwendungen für Zeitungsanzeigen) kann der Finder vom Empfangsberechtigten gemäß § 970 BGB Ersatz verlangen. Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten unabhängig vom Aufwendungsersatz einen Finderlohn nach Maßgabe des § 971 BGB verlangen. Dieser beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 EUR 5 %, von dem Mehrwert 3 %, bei Tieren 3 %. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert (z.B. Fotos, Erinnerungssachen, Ausweise), ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zum Beispiel ist bei einem Sparkassenbuch nicht die Höhe der Ansparung, sondern der Buchwert maßgebend, da das Buch die Fundsache ist. Notfalls empfiehlt sich die Zuziehung eines Sachverständigen, z.B. bei Tieren eines Tierarztes oder Bediensteten des Tierheims. Für Ansprüche des Finders aus Aufwendungsersätzen oder Finderlohn hat er ein Zurückbehaltungsrecht § 972 BGB). |
| Eigentumserwerb | Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Fundbehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache ( § 973 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Empfangsberechtigte dem Finder vorher bekannt geworden ist, oder dieser sein Recht bei der Fundbehörde angemeldet hat. Bei Kleinfunden bis zu einem Wert von 10 EUR beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Eigentumserwerb tritt nicht ein, wenn der Finder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Sind dem Finder vor Ablauf der Sechsmonatsfrist Empfangsberechtigte bekannt geworden, oder haben diese ihre Rechte bei der zuständigen Fundbehörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder mit einer angemessenen Frist Empfangsberechtigte auffordern, die Finder-Ansprüche (Aufwendungsersatz, Finderlohn) anzuerkennen; dies gilt nicht für Kleinfunde. Der Finder erwirbt das Eigentum an der Sache, wenn sich der Empfangsberechtigte nicht rechtzeitig meldet § 974 BGB). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist jedoch hierdurch der Finder ungerechtfertigt bereichert und verleiht durch § 977 BGB dem Verlierer/Empfangsberechtigten noch ein Herausgaberecht des verloren gegangenen Eigentums/Versteigerungserlöses. Letzterer kann die Übereignung der Sache verlangen, dies auf die Dauer von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. |
| Verwahrungspflicht | Behält der Finder den Fund, so ist er zur sachgemäßen Verwahrung (Erhaltung) verpflichtet ( § 966 BGB). Aus der Verwahrung entstehen verschiedene Rechtsfolgen (Haftung aus § 968 BGB; Aushändigungspflicht an Empfangsberechtigten gemäß § 969 BGB; Aufwendungsanspruch aus § 970 BGB; grundsätzliche Anzeigepflicht an Fundbehörde nach § 965 BGB; Haftung aus bösgläubigem Besitz nach § 990 BGB). Droht die Fundsache zu verderben oder ist ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so hat (muss) der Finder die Sache öffentlich versteigern (zu) lassen ( §§ 156, 383 Abs. 3 BGB). Eine freihändige Veräußerung durch den Finder ist unzulässig (eine Ausnahme könnte m.E. zulässig sein bei geringwertigen oder schnell verderblichen Fundsachen). Der Fundbehörde ist hiervon Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an Stelle der Sache. |
| Ablieferungspflicht / -berechtigung an Gemeinde | Der Finder ist berechtigt, auf Anordnung der Fundbehörde verpflichtet, den Fund an die Behörde als Bringschuld abzuliefern ( § 967 BGB). Die Fundbehörde muss den Fund oder den Versteigerungserlös desselben annehmen. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Bagatellfunde. Eine Anordnung der Fundbehörde stellt einen Verwaltungsakt dar, welcher mit Verwaltungszwangsmitteln vollzogen werden kann. Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die Fundbehörde werden die Rechte des Finders nicht berührt (z.B. Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Finderlohn, Zurückbehaltungsrecht, Recht auf Eigentumserwerb), es sei denn, dieser verzichtet hierauf. ( § 975 BGB). |
| Verjährung von Ansprüchen | Nach Herausgabe der Sache an den Empfangsberechtigten erlöschen die Finderansprüche, wenn sie nicht binnen Monatsfrist eingeklagt oder vom Empfangsberechtigten genehmigt werden ( § 1002 BGB). Genehmigte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren ( §§ 194 ff. BGB). |
Rechte und Pflichten der Samtgemeinde | |
| Zuständigkeiten | Die Zuständigkeit der Gemeinden als Fundbehörde ist nicht im BGB, sondern in den Ländervorschriften hierzu geregelt. Die Länder haben auch verschiedentlich Ausführungsanordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. |
| Die Fundanzeige | Verzichtserklärung des Finders siehe „Anzeigepflicht“. Der Inhalt der Fundanzeige ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf sonstige Art vom Finder erstattet werden. Funde sollten aus Haftungsgründen sorgfältig erfasst werden. Besondere Fundumstände, Rechte- oder Verzichtserklärungen des Finders sowie die Anschrift desselben sollten aufgenommen werden. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Gemeinde des Fundorts. Die Fundanzeige kann gleichwohl bei jeder anderen Gemeinde abgegeben werden (§ 5a Abs. 1 Satz 3 AGBGB). Der andere Part zur Fundanzeige ist die Verlustanzeige. Die Führung einer Verlustanzeigenlist ist nicht vorgeschrieben, aber zum Schutz des Eigentums zweckmäßig. Eingetragen werden vom Verlierer mitgeteilte verlorene Sachen |
| Eigentumserwerb | Verzichtet der Finder der zuständigen Fundbehörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums, so geht dieses Anwartschaftsrecht auf die Gemeinde des Fundorts über ( § 976 BGB). Der Finder verliert hierdurch seine anderweitigen Ansprüche (z.B. Zurückbehaltungsrecht, Finderlohn) nicht, soweit er nicht auch hierauf verzichtet. Die Gemeinde erwirbt ansonsten das Eigentum an der Sache, wenn der Verlierer nicht bekannt wird, also seine Ansprüche nicht meldet, oder der Finder nach Aufforderung die Sache nicht abholt ( § 974 BGB – siehe Aufforderung). Kennt die Behörde den Aufenthalt des Finders nicht, ist die Fundsache als unanbringliche Sache nach § 983 BGB zu behandeln. Der Fund kann dann nach §§ 979, 980 und 982 BGB öffentlich versteigert werden. Der Versteigerungserlös fällt nach 3 Jahren der Gemeinde zu. Ein Bereicherungsausgleich findet nicht statt. Ansonsten ist keine Vorschrift ersichtlich, wonach die Sache nach dem Eigentumserwerb durch die Gemeinde versteigert werden muss. Durchaus denkbar ist auch eine Schenkung an eine karitative Einrichtung oder dergleichen oder ein freihändiger Verkauf. Von der Systematik des Fundrechts her gesehen gelten die Versteigerungsvorschriften der §§ 979 ff. BGB für öffentliche Funde. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist jedoch hierdurch die Gemeinde ungerechtfertigt bereichert und verleiht durch § 977 BGB dem Verlierer/Empfangsberechtigten noch ein Herausgaberecht des verloren gegangenen Eigentums/Erlöses. Letzterer kann die Übereignung der Sache verlangen, dies auf die Dauer von 3 Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf die Gemeinde. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. |
| Annahmepflicht | Siehe unter „Ablieferungspflicht/-berechtigung an Gemeinde“. |
| Verwahrung | Mit der Ablieferung des Fundgegenstandes entsteht bei der Gemeinde ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen Gemeinde-Verlierer-Finder. Die Sache ist ordnungsgemäß und sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Geschützt ist das Eigentum/des Versteigerungserlöses an der Sache. Verletzt die Fundbehörde ihre Pflichten, können Schadensersatzpflichten nach § 839 BGB i.V.m. GG entstehen. Bei drohendem Verderb der Fundsache darf die Fundbehörde diese versteigern lassen ( § 975 Satz 2 BGB). Der Erlös tritt an die Stelle der Fundsache. Vor einer Versteigerung sollte die Fundbehörde den Wert der Sache unter Umständen unter Zuziehung eines Sachverständigen ermitteln. Artikel 34§ 975 Satz 2 BGB). Der Erlös tritt an die Stelle der Fundsache. Vor einer Versteigerung sollte die Fundbehörde den Wert der Sache unter Umständen unter Zuziehung eines Sachverständigen ermitteln. |
| Aufforderung an Finder | Nach Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungsfrist hat die Fundbehörde, wenn sich der Empfangsberechtigte nicht gemeldet hat, der Finder also das Eigentum erworben hat, den Finder aufzufordern, die Fundsache binnen angemessener Frist (ca. zwei Wochen) abzuholen. Kommt dem der Finder nicht nach, geht das Eigentum an der Fundsache auf die Gemeinde über ( § 976 BGB). |
| Auslagen/Gebühren | Für die Tätigkeiten der Fundbehörde kann die Gemeinde Gebühren und Auslagen aufgrund kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften durch Satzung festlegen. Dies gilt auch für die Aufbewahrung von Fundtieren. |
| Verjährung von Ansprüchen | Siehe Eigentumserwerb. |
| Verwertung von Fundsachen | Wie der Finder kann auch die Fundbehörde nach §§ 975 Satz 2, 966 Abs. 2 Satz 1, 383 Abs. 3, 385 BGB die öffentliche Versteigerung der Fundsache bei drohendem Verderb oder unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten veranlassen. Eine freihändige Veräußerung durch die Fundbehörde ist unzulässig (eine Ausnahme könnte m.E. zulässig sein bei geringwertigen oder schnell verderblichen Fundsachen, z.B. verderbliche Lebensmittel). Die öffentliche Versteigerung dient der Werterhaltung des Eigentums für den Verlierer bzw. dem Eigentum-Anwartschaftsrecht des Verlierer. Der Erlös tritt an Stelle der Sache. Eine andere Rechtslage ist dann gegeben, wenn die Gemeinde das Eigentum an der Fundsache erwirbt. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, nach welcher dann zwingend eine Versteigerung vorgeschrieben ist; ein freihändiger Verkauf oder sonstige Verwendung erscheint zulässig. |
Öffentliche Funde | |
| Grundsätzliches | Bei Funden in den Geschäftsräumen einer öffentlichen Behörde / verkehrsdienenden Verkehrsanstalt findet die Vorschrift des § 978 BGB Anwendung. Funde müssen dort nicht angezeigt, sondern abgeliefert werden. Es sind dies z.B. allgemeine Verwaltungsbehörden (z.B. Rathäuser) aber auch Anstalten, Stiftungen, Flugplätze, Verwaltungen der Verfassungsorgane, beliehene Unternehmer, Bibliotheken, Parkhäuser, Schulen, Krankenhäuser, Krankenwagen, Gefängnisse, Rettungshubschrauber, Omnibusunternehmen, Taxiunternehmen usw. Die Ablieferungspflicht gilt auch für Kleinfunde. Der Finder hat kein Recht auf Eigentumserwerb oder Aufwendungsersatz. Die Behörde/Verkehrsanstalt hat keine Nachforschungspflichten über den Verlierer. An den Verlierer besteht Herausgabepflicht. Der Finder hat lediglich einen Anspruch auf Finderlohn, soweit die Sache mehr als 50 € wert ist. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2,3 BGB ergibt. Der Finderlohnanspruch ist bei Herausgabe der Sache dem Finder anzuzeigen. Im Gegensatz zum „normalen“ Fund ist also die Sache herauszugeben ohne Berücksichtigung etwaiger Ansprüche. Der Finderlohnanspruch verjährt nach dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung ( § 978 Abs. 3 BGB). Eine öffentliche Versteigerung öffentlicher Funde richtet sich nach § 979 BGB. Die Aufbewahrungspflicht ist nicht befristet. Die Haftung richtet sich nach § 968 BGB, tritt also nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Die speziellen Verwahrungsvorschriften des § 966 BGB sind nicht anzuwenden. Versteigerungserlöse sind nach den haushalts- und kassenmäßigen Vorschriften zu behandeln. |