Rechtliche Grundlage für die Bekämpfung der Ratten in Niedersachsen ist die Verordnung über die Rattenbekämpfung im Land Niedersachsen (Nds. GVBl. Nr. 30/1977 vom 09.08.1977) und den Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (RdErl. d. MS vom 09.08.1977).Danach trifft die Rattenbekämpfungspflicht in erster Linie die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück ausüben. Ist ein Grundstückbesitzer nicht gleichzeitig Eigentümer, so kann auch der Eigentümer durch die Gemeinde zur Rattenbekämpfung verpflichtet werden. Jeder Verpflichtete hat die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten zu ergreifen.
Wie jeder andere Private tragen sowohl die Samtgemeinde Harsefeld als auch ihre Mitgliedsgemeinden dafür Sorge, dass auf ihren eigenen (öffentlichen) Flächen alles Notwendige zur Rattenbekämpfung geschieht.
Ratten sind so zu bekämpfen
Tote Ratten sind sofort nach dem Auffinden unschädlich zu beseitigen. Sie sollten vergraben oder bei einer größeren Anzahl an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt gegeben werden. Beim Vergraben ist darauf zu achten, daß die Tierkörper von einer mindestens 0,50 m dicken Erdschicht bedeckt sind und dabei nicht im Grundwasser liegen.
Gelingt die Tilgung eines Rattenbefalls nicht durch eigene Mittel, ist unverzüglich die Gemeinde zu informieren. Verstöße gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
Vorbeugen ist der beste Schutz vor einer Rattenplage !
Ständig wachsam sein! Den Ratten leicht zugängliche Orte, z.B. Gebäudeteile, Viehställe, Hofplätze und Stellen an denen auch Viehfutter oder organische Abfälle lagern oder zwischenlagern sowie Gerümpelstellen, sollten regelmäßig überprüft werden.
Beobachtungen melden!
Stellen mit Rattenbefall, von denen bekannt oder bei denen ersichtlich ist, daß dort nicht bekämpft wird, umgehend der Gemeinde oder dem Gesundheitsamt melden.