Eine in den USA entwickelte neue Form der Fortbewegung findet allmählich auch in Deutschland ihre Anhänger: Der elektrogetriebene, bis zu 20 Stundenkilometer schnelle Segway-Roller.![]() | Beim Segway handelt es sich um ein batteriegetriebenes einachsiges Gefährt, bei dem der Fahrer aufrecht auf einer Plattform stehend Fahrtrichtung- und -geschwindigkeit durch kleinste Gewichtsverlagerungen anpassen kann. An einer lenkerähnlichen Haltestange hält sich der Passagier fest. Ein computergesteuerter Regelkreis hält das selbstbalancierende Fahrzeug automatisch im Gleichgewicht. Der Segway fährt in die Richtung, in die sich der Fahrer lehnt. Die Fortbewegung wird ausschließlich durch solche Gewichtsverlagerungen gesteuert, es gibt keine Bedienelemente zum Bremsen oder Beschleunigen. Dank der Selbststabilisierung des Segways sollen auch Menschen ohne ausgeprägten Sinn für Balance problemlos damit umgehen können. Wegen des Erscheinungsbilds wird zum Teil auch die Beschreibung „fahrender Fußgänger“ verwendet. Wer einen Segway im öffentlichen Straßenverkehr bewegen möchte, muss hierzu einige rechtliche Vorgaben beachten, die in der sog. Mobilitätshilfenverordnung geregelt sind. Diese bundeseinheitlich geltende Verordnung trat am 25.07.2009 in Kraft. Danach sind Segways – die Verordnung spricht von „elektronischer Mobilitätshilfe“ – zulassungsfrei. Sie müssen aber einem genehmigten Typ entsprechen oder es muss für sie eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein. |
Wie bei Mofas ist die Führung von Versicherungskennzeichen vorgeschrieben. Ebenfalls parallel zu Mofas braucht man für das Führen von Segways keine Fahrerlaubnis, es ist aber mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen. Damit wird gleichzeitig ein Mindestalter von 15 Jahren festgelegt. Die Verordnung enthält außerdem eine Reihe von technischen Anforderungen, die sich zum Teil an diejenigen von Fahrrädern anlehnen. So muss ein Segway mit Scheinwerfer, Schlussleuchte, Rückstrahler und Seitenreflektoren ausgerüstet sein. Da sich ein Segway nahezu geräuschlos bewegt, ist es besonders wichtig, dass auch eine Glocke angebracht ist.
Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt die Straßenverkehrsordnung mit einigen Besonderheiten: Segways dürfen sowohl inner- als auch außerorts nur auf Schutzstreifen, Radwegefurten und Radwegen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, ist ein Fahren auf der Fahrbahn innerorts grundsätzlich generell erlaubt, außerorts nur auf Gemeindestraßen oder Feldwirtschaftswegen. Ein Einsatz in Fußgängerbereichen, also auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Straßenverkehrsbehörde kann davon aber Ausnahmen zulassen. Zu beachten ist auch, dass eine Grenze von 0,5 Promille gilt.